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Sie können sich § 44c SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. 2In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. 3In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. 4Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. 5Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. 6Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. 7Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. 8Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. 9Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 10Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere
(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 69 bis 72 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.
(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:
(5) 1Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. 2Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. 3Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.
(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.
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2 | Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und | 2 | Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und | ||
3 | des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die | 3 | des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die | ||
4 | Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder | 4 | Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder | ||
5 | Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine | 5 | Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine | ||
6 | Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. | 6 | Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. | ||
7 | Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des | 7 | Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des | ||
8 | Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den | 8 | Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den | ||
9 | Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen | 9 | Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen | ||
10 | Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung | 10 | Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung | ||
11 | erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die | 11 | erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die | ||
12 | Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei | 12 | Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei | ||
13 | Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt | 13 | Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt | ||
14 | nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die | 14 | nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die | ||
15 | Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch | 15 | Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch | ||
16 | niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. | 16 | niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. | ||
17 | (2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, | 17 | (2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, | ||
18 | personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche | 18 | personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche | ||
19 | Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere | 19 | Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des | 21 | die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des | ||
22 | Geschäftsführers, | 22 | Geschäftsführers, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | der Verwaltungsablauf und die Organisation, | 24 | der Verwaltungsablauf und die Organisation, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung, | 26 | die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung, | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne | 28 | die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne | ||
29 | Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden, | 29 | Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden, | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
31 | die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der | 31 | die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der | ||
32 | Beschäftigten, | 32 | Beschäftigten, | ||
33 | 6. | 33 | 6. | ||
34 | die Arbeitsplatzgestaltung, | 34 | die Arbeitsplatzgestaltung, | ||
35 | 7. | 35 | 7. | ||
36 | die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung, | 36 | die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung, | ||
37 | 8. | 37 | 8. | ||
38 | die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur | 38 | die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur | ||
39 | Stellenbewirtschaftung, | 39 | Stellenbewirtschaftung, | ||
40 | 9. | 40 | 9. | ||
41 | die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und | 41 | die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und | ||
42 | persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. | 42 | persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. | ||
43 | (3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung | 43 | (3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung | ||
44 | und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten | 44 | und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten | ||
t | 45 | Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 69 bis 72 des | t | 45 | Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des |
46 | Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. | 46 | Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. | ||
47 | (4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat | 47 | (4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat | ||
48 | dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der | 48 | dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der | ||
49 | Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse | 49 | Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse | ||
50 | zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu | 50 | zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu | ||
51 | berücksichtigen: | 51 | berücksichtigen: | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | 1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von | 53 | 1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von | ||
54 | erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, | 54 | erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | 1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von | 56 | 1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von | ||
57 | erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die | 57 | erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die | ||
58 | Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben. | 58 | Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben. | ||
59 | (5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der | 59 | (5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der | ||
60 | Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der | 60 | Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der | ||
61 | individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und | 61 | individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und | ||
62 | ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur | 62 | ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur | ||
63 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die | 63 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die | ||
64 | Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den | 64 | Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den | ||
65 | Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder | 65 | Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder | ||
66 | der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand | 66 | der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand | ||
67 | der Umsetzung. | 67 | der Umsetzung. | ||
68 | (6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und | 68 | (6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und | ||
69 | Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von | 69 | Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von | ||
70 | Zielvorgaben der Träger abgestimmt. | 70 | Zielvorgaben der Träger abgestimmt. |
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