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Sie können sich § 68 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4§ 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.
Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | ||||
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t | 1 | Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; | t | 1 | Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
2 | Verordnungsermächtigung |
Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | ||||
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n | 1 | (1) Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März | n | 1 | Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 |
2 | 2020 bis 31. März 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung | 2 | bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler | ||
3 | Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 | ||||
4 | (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den | ||||
5 | Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, | ||||
6 | auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. Zu den | ||||
3 | nicht an. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei | 7 | Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den | ||
4 | den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie | 8 | Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie | ||
5 | pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege | 9 | pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege | ||
6 | berechnet werden. Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. § 28 | 10 | berechnet werden. Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. § 28 | ||
7 | Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung. | 11 | Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung. | ||
t | 8 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | t | ||
9 | Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum längstens | ||||
10 | bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. |
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