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Sie können sich § 41a SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn
(2) 1Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. 2Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; dabei kann der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. 3Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. 4Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. 5§ 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
(3) 1Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. 2Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. 3Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. 4Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.
(4) Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht
(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn
(6) 1Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. 2Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. 3Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. 4Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.
(7) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
Vorläufige Entscheidung | Vorläufige Entscheidung | ||||
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f | 1 | (1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu | f | 1 | (1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu |
2 | entscheiden, wenn | 2 | entscheiden, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und | 4 | zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und | ||
5 | Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die | 5 | Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die | ||
6 | Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen | 6 | Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen | ||
7 | oder | 7 | oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur | 9 | ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur | ||
10 | Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. | 10 | Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. | ||
11 | Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den | 11 | Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den | ||
12 | Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der | 12 | Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der | ||
13 | Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Eine vorläufige Entscheidung | 13 | Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Eine vorläufige Entscheidung | ||
14 | ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen | 14 | ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen | ||
15 | abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben. | 15 | abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben. | ||
16 | (2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung | 16 | (2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung | ||
17 | ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur | 17 | ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur | ||
18 | Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; dabei kann der Absetzbetrag nach § | 18 | Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; dabei kann der Absetzbetrag nach § | ||
19 | 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. | 19 | 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. | ||
20 | Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten | 20 | Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten | ||
21 | Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach | 21 | Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach | ||
22 | Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 | 22 | Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 | ||
23 | Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung. | 23 | Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung. | ||
24 | (3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden | 24 | (3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden | ||
25 | abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig | 25 | abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig | ||
26 | bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder | 26 | bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder | ||
27 | die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die | 27 | die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die | ||
28 | leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft | 28 | leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft | ||
29 | lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die | 29 | lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die | ||
30 | von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer | 30 | von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer | ||
31 | abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen | 31 | abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen | ||
32 | nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. | 32 | nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. | ||
33 | Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in | 33 | Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in | ||
34 | Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht | 34 | Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht | ||
35 | bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz | 35 | bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz | ||
36 | angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen | 36 | angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen | ||
37 | nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 37 | nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||
38 | den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe | 38 | den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe | ||
39 | abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise | 39 | abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise | ||
40 | nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, | 40 | nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, | ||
41 | dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. | 41 | dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. | ||
t | 42 | (4) Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 | t | 42 | (4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des |
43 | ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. | 43 | Bewilligungszeitraums erfolgen. | ||
44 | Satz 1 gilt nicht | ||||
45 | 1. | ||||
46 | in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4, | ||||
47 | 2. | ||||
48 | soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des | ||||
49 | Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung | ||||
50 | nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt oder | ||||
51 | 3. | ||||
52 | wenn die leistungsberechtigte Person vor der abschließenden Feststellung des | ||||
53 | Leistungsanspruches eine Entscheidung auf der Grundlage des tatsächlichen | ||||
54 | monatlichen Einkommens beantragt. | ||||
55 | Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Kalendermonat im | ||||
56 | Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei | ||||
57 | der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der | ||||
58 | Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. | ||||
59 | (5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine | 44 | (5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine | ||
60 | abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten | 45 | abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten | ||
61 | Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn | 46 | Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn | ||
62 | 1. | 47 | 1. | ||
63 | die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine | 48 | die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine | ||
64 | abschließende Entscheidung beantragt oder | 49 | abschließende Entscheidung beantragt oder | ||
65 | 2. | 50 | 2. | ||
66 | der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 | 51 | der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 | ||
67 | anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen | 52 | anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen | ||
68 | Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den | 53 | Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den | ||
69 | Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, | 54 | Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, | ||
70 | spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen | 55 | spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen | ||
71 | Entscheidung, abschließend entscheidet. | 56 | Entscheidung, abschließend entscheidet. | ||
72 | (6) Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind | 57 | (6) Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind | ||
73 | auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im | 58 | auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im | ||
74 | Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen | 59 | Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen | ||
75 | erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die | 60 | erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die | ||
76 | abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate | 61 | abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate | ||
77 | dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach | 62 | dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach | ||
78 | der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. Das gilt auch im Fall des | 63 | der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. Das gilt auch im Fall des | ||
79 | Absatzes 3 Satz 3 und 4. | 64 | Absatzes 3 Satz 3 und 4. | ||
80 | (7) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig | 65 | (7) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig | ||
81 | entschieden werden, wenn | 66 | entschieden werden, wenn | ||
82 | 1. | 67 | 1. | ||
83 | die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung | 68 | die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung | ||
84 | über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei | 69 | über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei | ||
85 | dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist | 70 | dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist | ||
86 | oder | 71 | oder | ||
87 | 2. | 72 | 2. | ||
88 | eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung | 73 | eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung | ||
89 | Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist. | 74 | Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist. | ||
90 | Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gelten entsprechend. | 75 | Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gelten entsprechend. |
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