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Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | ||||
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t | 1 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur | t | 1 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur |
2 | Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 2 | Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung |
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | ||||
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f | 1 | Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 | f | 1 | Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 |
2 | beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 des | 2 | beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 des | ||
3 | Dritten Buches in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März | 3 | Dritten Buches in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März | ||
4 | 2022, enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. | 4 | 2022, enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. | ||
5 | September 2020 beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum | 5 | September 2020 beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum | ||
t | 6 | 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 450 Absatz 1 Satz 1 und | t | 6 | 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 450 Absatz 2 Satz 1 und |
7 | Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches. | 7 | Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches. |
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