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Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der | t | 1 | Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der |
2 | COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | 2 | COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung |
Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis | f | 1 | (1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis |
n | 2 | zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht. | n | 2 | zum 31. März 2021 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht. |
3 | (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die | 3 | (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die | ||
4 | Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das | 4 | Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das | ||
5 | Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen | 5 | Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen | ||
6 | vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag | 6 | vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag | ||
7 | erklärt. | 7 | erklärt. | ||
8 | (3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen | 8 | (3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen | ||
9 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als | 9 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als | ||
10 | angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 | 10 | angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 | ||
11 | Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die | 11 | Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die | ||
12 | in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht | 12 | in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht | ||
13 | in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die | 13 | in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die | ||
14 | angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt | 14 | angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt | ||
15 | wurden. | 15 | wurden. | ||
16 | (4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu | 16 | (4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu | ||
17 | entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des | 17 | entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des | ||
18 | Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu | 18 | Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu | ||
19 | entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der | 19 | entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der | ||
20 | Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag | 20 | Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag | ||
21 | abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch. | 21 | abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch. | ||
t | 22 | (5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der | t | 22 | (5) (weggefallen) |
23 | Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren | ||||
24 | Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der | ||||
25 | zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren | ||||
26 | Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme | ||||
27 | unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit | ||||
28 | bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht | ||||
29 | abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus | ||||
30 | demselben Grund für sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie | ||||
31 | die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. | ||||
32 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | 23 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | ||
33 | Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis | 24 | Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis | ||
34 | zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. | 25 | zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. |
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