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Leistungen für Auszubildende | Leistungen für Auszubildende | ||||
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t | 1 | Leistungen für Auszubildende | t | 1 | Leistungen für Auszubildende |
Leistungen für Auszubildende | Leistungen für Auszubildende | ||||
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f | 1 | (1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur | f | 1 | (1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur |
2 | Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die | 2 | Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die | ||
3 | Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als | 3 | Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als | ||
4 | Arbeitslosengeld II. | 4 | Arbeitslosengeld II. | ||
5 | (2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 | 5 | (2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 | ||
6 | und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die | 6 | und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die | ||
7 | Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt | 7 | Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt | ||
8 | sind. | 8 | sind. | ||
9 | (3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, | 9 | (3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, | ||
10 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und | 10 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und | ||
11 | notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht | 11 | notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht | ||
12 | werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte | 12 | werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte | ||
13 | bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, | 13 | bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, | ||
14 | deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des | 14 | deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
15 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des | 15 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des | ||
16 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese | 16 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese | ||
17 | Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in | 17 | Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in | ||
18 | das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von | 18 | das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von | ||
19 | Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem | 19 | Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem | ||
t | 20 | Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur für | t | 20 | Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme |
21 | Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden. Für den Monat | ||||
22 | der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 | 21 | einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht | ||
23 | Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den | 22 | werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 | ||
24 | Leistungen nach Absatz 2 nachrangig. | 23 | nachrangig. |
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