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Absetzbeträge | Absetzbeträge | ||||
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f | 1 | (1) Vom Einkommen abzusetzen sind | f | 1 | (1) Vom Einkommen abzusetzen sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | auf das Einkommen entrichtete Steuern, | 3 | auf das Einkommen entrichtete Steuern, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | 5 | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | ||
6 | Arbeitsförderung, | 6 | Arbeitsförderung, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | 8 | Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | ||
9 | Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund | 9 | Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund | ||
10 | und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge | 10 | und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für | 12 | zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für | ||
13 | Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht | 13 | Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht | ||
14 | versicherungspflichtig sind, | 14 | versicherungspflichtig sind, | ||
15 | b) | 15 | b) | ||
16 | zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der | 16 | zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der | ||
17 | gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, | 17 | gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, | ||
18 | soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, | 18 | soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, | 20 | geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, | ||
21 | soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht | 21 | soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht | ||
22 | überschreiten, | 22 | überschreiten, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, | 24 | die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, | ||
25 | 6. | 25 | 6. | ||
26 | für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, | 26 | für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, | ||
27 | 7. | 27 | 7. | ||
28 | Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem | 28 | Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem | ||
29 | in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten | 29 | in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten | ||
30 | Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, | 30 | Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, | ||
31 | 8. | 31 | 8. | ||
32 | bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten | 32 | bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten | ||
33 | Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des | 33 | Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des | ||
34 | Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für | 34 | Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für | ||
35 | mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der | 35 | mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der | ||
36 | Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. | 36 | Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. | ||
37 | Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind | 37 | Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind | ||
38 | die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den | 38 | die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den | ||
39 | Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen. | 39 | Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen. | ||
40 | (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist | 40 | (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist | ||
41 | anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von | 41 | anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von | ||
42 | insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit | 42 | insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit | ||
43 | abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 | 43 | abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 | ||
44 | Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte | 44 | Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte | ||
45 | nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den | 45 | nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den | ||
46 | Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person | 46 | Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person | ||
47 | mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, | 47 | mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, | ||
48 | 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze | 48 | 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze | ||
49 | 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von | 49 | 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von | ||
50 | 1. | 50 | 1. | ||
n | 51 | 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich, höchstens jedoch der | n | 51 | 100 Euro monatlich der Betrag von 250 Euro monatlich, höchstens jedoch der |
52 | Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien | 52 | Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien | ||
53 | Bezüge oder Einnahmen ergibt, und | 53 | Bezüge oder Einnahmen ergibt, und | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | 400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt, | 55 | 400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt, | ||
56 | tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt. Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 | 56 | tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt. Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 | ||
57 | Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten | 57 | Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten | ||
58 | Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des | 58 | Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des | ||
59 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b | 59 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b | ||
60 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die | 60 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die | ||
61 | Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. Von dem Taschengeld | 61 | Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. Von dem Taschengeld | ||
62 | nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Absatz 1 | 62 | nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Absatz 1 | ||
63 | Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach § | 63 | Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach § | ||
n | 64 | 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich | n | 64 | 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 250 Euro monatlich |
65 | abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 | 65 | abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 | ||
66 | erfolgt. | 66 | erfolgt. | ||
t | t | 67 | (2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend. | ||
67 | (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von | 68 | (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von | ||
68 | dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. | 69 | dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. | ||
69 | Dieser beläuft sich | 70 | Dieser beläuft sich | ||
70 | 1. | 71 | 1. | ||
71 | für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht | 72 | für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht | ||
72 | mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und | 73 | mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und | ||
73 | 2. | 74 | 2. | ||
74 | für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht | 75 | für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht | ||
75 | mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. | 76 | mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. | ||
76 | Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige | 77 | Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige | ||
77 | Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in | 78 | Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in | ||
78 | Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, | 79 | Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, | ||
79 | ein Betrag von 1 500 Euro. | 80 | ein Betrag von 1 500 Euro. |
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