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Mehrbedarfe | Mehrbedarfe | ||||
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f | 1 | (1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch | f | 1 | (1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch |
2 | den Regelbedarf abgedeckt sind. | 2 | den Regelbedarf abgedeckt sind. | ||
3 | (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein | 3 | (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein | ||
4 | Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. | 4 | Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. | ||
5 | (3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern | 5 | (3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern | ||
6 | zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein | 6 | zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein | ||
7 | Mehrbedarf anzuerkennen | 7 | Mehrbedarf anzuerkennen | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie | 9 | in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie | ||
10 | mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 | 10 | mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 | ||
11 | Jahren zusammenleben, oder | 11 | Jahren zusammenleben, oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes | 13 | in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes | ||
14 | Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, | 14 | Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, | ||
15 | höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden | 15 | höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden | ||
16 | Regelbedarfs. | 16 | Regelbedarfs. | ||
t | 17 | (4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen | t | 17 | (4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen |
18 | zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der | 18 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit | ||
19 | Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige | 19 | Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches | ||
20 | Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder | 20 | sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben | ||
21 | Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften | 21 | oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird | ||
22 | Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 | 22 | ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs | ||
23 | maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der | 23 | anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen | ||
24 | dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem | 24 | während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, | ||
25 | einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. | 25 | angewendet werden. | ||
26 | (5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer | 26 | (5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer | ||
27 | kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe | 27 | kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe | ||
28 | anerkannt. | 28 | anerkannt. | ||
29 | (6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im | 29 | (6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im | ||
30 | Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer | 30 | Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer | ||
31 | Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht | 31 | Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht | ||
32 | durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von | 32 | durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von | ||
33 | Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe | 33 | Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe | ||
34 | nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. | 34 | nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. | ||
35 | (7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser | 35 | (7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser | ||
36 | durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale | 36 | durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale | ||
37 | Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes | 37 | Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes | ||
38 | Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im | 38 | Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im | ||
39 | Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils | 39 | Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 | 41 | 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 | ||
42 | oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, | 42 | oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, | ||
43 | 2. | 43 | 2. | ||
44 | 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 | 44 | 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 | ||
45 | Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, | 45 | Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, | ||
46 | 3. | 46 | 3. | ||
47 | 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten | 47 | 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten | ||
48 | vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder | 48 | vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder | ||
49 | 4. | 49 | 4. | ||
50 | 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten | 50 | 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten | ||
51 | bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, | 51 | bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, | ||
52 | soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des | 52 | soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des | ||
53 | angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird. | 53 | angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird. | ||
54 | (8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 | 54 | (8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 | ||
55 | darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden | 55 | darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden | ||
56 | Regelbedarfs nicht übersteigen. | 56 | Regelbedarfs nicht übersteigen. |
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