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Finanzierung aus Bundesmitteln | Finanzierung aus Bundesmitteln | ||||
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t | 1 | Finanzierung aus Bundesmitteln | t | 1 | Finanzierung aus Bundesmitteln |
Finanzierung aus Bundesmitteln | Finanzierung aus Bundesmitteln | ||||
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f | 1 | (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende | f | 1 | (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende |
2 | einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der | 2 | einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der | ||
3 | Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die | 3 | Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die | ||
4 | Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen | 4 | Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen | ||
5 | Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von | 5 | Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von | ||
6 | Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel | 6 | Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel | ||
7 | für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden | 7 | für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden | ||
8 | in einem Gesamtbudget veranschlagt. | 8 | in einem Gesamtbudget veranschlagt. | ||
9 | (2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz | 9 | (2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz | ||
10 | 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung | 10 | 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung | ||
11 | wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch | 11 | wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch | ||
12 | zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im | 12 | zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im | ||
13 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung | 13 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung | ||
14 | ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die | 14 | ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die | ||
15 | Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen. | 15 | Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen. | ||
16 | (3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen | 16 | (3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen | ||
17 | Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 17 | Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
18 | Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen | 18 | Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen | ||
19 | mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben | 19 | mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei | 21 | kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei | ||
22 | der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer | 22 | der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
23 | 1 wahrnehmen, | 23 | 1 wahrnehmen, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils | 25 | die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils | ||
26 | nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind. | 26 | nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind. | ||
27 | (4) (weggefallen) | 27 | (4) (weggefallen) | ||
28 | (5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die | 28 | (5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die | ||
29 | Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund | 29 | Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund | ||
n | 30 | beteiligt sich höchstens mit 49 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die | n | 30 | beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die |
31 | Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische | 31 | Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische | ||
32 | Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt. | 32 | Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt. | ||
33 | (6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 | 33 | (6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 | ||
34 | Absatz 1 ab dem Jahr 2016 | 34 | Absatz 1 ab dem Jahr 2016 | ||
35 | 1. | 35 | 1. | ||
36 | im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent, | 36 | im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent, | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie | 38 | im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie | ||
39 | 3. | 39 | 3. | ||
40 | in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent. | 40 | in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent. | ||
41 | (7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils | 41 | (7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte, | 43 | im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte, | 45 | im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte, | ||
46 | 3. | 46 | 3. | ||
n | 47 | im Jahr 2020 um 2,7 Prozentpunkte, | n | 47 | im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte, |
48 | 4. | 48 | 4. | ||
n | 49 | im Jahr 2021 um 1,2 Prozentpunkte sowie | n | 49 | im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie |
50 | 5. | 50 | 5. | ||
n | 51 | ab dem Jahr 2022 um 10,2 Prozentpunkte. | n | 51 | ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte. |
52 | (8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen | 52 | (8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen | ||
53 | landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den | 53 | landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den | ||
54 | Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses | 54 | Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses | ||
55 | Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen | 55 | Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen | ||
56 | Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die | 56 | Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die | ||
57 | Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit | 57 | Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit | ||
58 | 100. | 58 | 100. | ||
59 | (9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis | 59 | (9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis | ||
60 | 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. | 60 | 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. | ||
61 | (10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | 61 | (10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | ||
62 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 62 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
63 | 1. | 63 | 1. | ||
64 | die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr | 64 | die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr | ||
65 | festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen, | 65 | festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen, | ||
66 | 2. | 66 | 2. | ||
67 | die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9 | 67 | die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9 | ||
68 | a) | 68 | a) | ||
69 | im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 | 69 | im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 | ||
70 | und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen, | 70 | und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen, | ||
71 | b) | 71 | b) | ||
72 | im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 | 72 | im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 | ||
73 | und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen, | 73 | und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen, | ||
74 | c) | 74 | c) | ||
75 | im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend | 75 | im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend | ||
76 | anzupassen, | 76 | anzupassen, | ||
77 | d) | 77 | d) | ||
78 | im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie | 78 | im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie | ||
79 | 3. | 79 | 3. | ||
80 | die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr | 80 | die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr | ||
81 | festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren | 81 | festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren | ||
82 | 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen. | 82 | 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen. | ||
83 | Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe | 83 | Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe | ||
84 | des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für | 84 | des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für | ||
85 | die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der | 85 | die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der | ||
86 | Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für | 86 | Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für | ||
87 | Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in | 87 | Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in | ||
88 | denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor | 88 | denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor | ||
89 | Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine | 89 | Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine | ||
90 | Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus | 90 | Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus | ||
91 | völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 | 91 | völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 | ||
92 | des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach | 92 | des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach | ||
93 | Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der | 93 | Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der | ||
94 | geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die | 94 | geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die | ||
95 | Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des | 95 | Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des | ||
96 | prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben | 96 | prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben | ||
97 | zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § | 97 | zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § | ||
98 | 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und | 98 | 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und | ||
99 | Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten | 99 | Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten | ||
n | 100 | führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 49 Prozent an den | n | 100 | führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den |
101 | bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, | 101 | bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, | ||
102 | sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die | 102 | sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die | ||
103 | Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 | 103 | Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 | ||
n | 104 | Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung | n | 104 | Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung |
105 | nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 | 105 | nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 | ||
106 | proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den | 106 | proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den | ||
107 | bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr | 107 | bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr | ||
t | 108 | als 49 Prozent beträgt. | t | 108 | als 74 Prozent beträgt. |
109 | (11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden | 109 | (11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden | ||
110 | den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal | 110 | den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal | ||
111 | monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend | 111 | monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend | ||
112 | gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am | 112 | gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am | ||
113 | Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden | 113 | Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden | ||
114 | Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende | 114 | Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende | ||
115 | Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach | 115 | Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach | ||
116 | Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur | 116 | Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur | ||
117 | Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die | 117 | Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die | ||
118 | Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, | 118 | Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, | ||
119 | zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die | 119 | zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die | ||
120 | Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die | 120 | Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die | ||
121 | Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum | 121 | Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum | ||
122 | 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und | 122 | 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und | ||
123 | Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese | 123 | Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese | ||
124 | Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet | 124 | Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet | ||
125 | wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den | 125 | wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den | ||
126 | Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die | 126 | Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die | ||
127 | Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen | 127 | Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen | ||
128 | Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, | 128 | Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, | ||
129 | dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 | 129 | dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 | ||
130 | begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und | 130 | begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und | ||
131 | Sparsamkeit entsprechen. | 131 | Sparsamkeit entsprechen. |
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