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Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung | Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des | t | 1 | Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der |
2 | Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung | 2 | COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung |
Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung | Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | (1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März | t | 1 | (1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März |
2 | 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis | 2 | 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis | ||
3 | 4 erbracht. | 3 | 4 erbracht. | ||
4 | (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die | 4 | (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die | ||
5 | Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das | 5 | Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das | ||
6 | Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen | 6 | Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen | ||
7 | vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag | 7 | vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag | ||
8 | erklärt. | 8 | erklärt. | ||
9 | (3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen | 9 | (3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen | ||
10 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als | 10 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als | ||
11 | angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 | 11 | angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 | ||
12 | Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die | 12 | Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die | ||
13 | in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht | 13 | in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht | ||
14 | in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die | 14 | in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die | ||
15 | angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt | 15 | angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt | ||
16 | wurden. | 16 | wurden. | ||
17 | (4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu | 17 | (4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu | ||
18 | entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des | 18 | entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des | ||
19 | Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu | 19 | Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu | ||
20 | entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der | 20 | entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der | ||
21 | Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag | 21 | Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag | ||
22 | abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch. | 22 | abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch. | ||
23 | (5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der | 23 | (5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der | ||
24 | Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für | 24 | Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für | ||
25 | deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. | 25 | deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. | ||
26 | Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren | 26 | Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren | ||
27 | Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme | 27 | Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme | ||
28 | unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit | 28 | unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit | ||
29 | bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht | 29 | bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht | ||
30 | abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus | 30 | abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus | ||
31 | demselben Grund für sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie | 31 | demselben Grund für sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie | ||
32 | die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. | 32 | die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. | ||
33 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | 33 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | ||
34 | Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis | 34 | Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis | ||
35 | zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. | 35 | zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. |
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