Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022
2
laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom
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1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach
4
dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.
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