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Sie können sich § 65 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, soweit er sich auf Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt
(2) und (3) (weggefallen)
(4) 1Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. 2Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der erwerbsfähige Leistungsberechtigte vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. 3§ 428 des Dritten Buches gilt entsprechend. 4Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 unter den Voraussetzungen des § 428 Absatz 1 des Dritten Buches Arbeitslosengeld bezogen haben und erstmals nach dem 31. Dezember 2007 hilfebedürftig werden.
(5) 1§ 12 Absatz 2 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in § 4 Absatz 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. 2I S. 3734) in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils 9 750 Euro ein Höchstfreibetrag in Höhe von 33 800 Euro tritt.
Allgemeine Übergangsvorschriften | Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes | ||||
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t | 1 | Allgemeine Übergangsvorschriften | t | 1 | Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten |
2 | Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes |
Allgemeine Übergangsvorschriften | Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes | ||||
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t | 1 | (1) Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne | t | 1 | (1) § 3 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung findet |
2 | Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf | 2 | bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15, spätestens | ||
3 | Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, soweit er sich auf Ernährung und | 3 | bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter Anwendung. | ||
4 | Haushaltsenergie bezieht, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Form von | 4 | (2) Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar | ||
5 | Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt | 5 | 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufgefordert haben, eine | ||
6 | 1. | 6 | Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines | ||
7 | bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person | 7 | entsprechenden Antrages durch die Träger nach diesem Buch nach dem 31. | ||
8 | anerkannt wird, 170 Euro, | 8 | Dezember 2022 unzulässig. | ||
9 | 2. | 9 | (3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den | ||
10 | bei den übrigen Erwachsenen 159 Euro, | 10 | Karenzzeiten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 | ||
11 | 3. | 11 | unberücksichtigt. | ||
12 | bei Kindern von 0 bis unter 6 Jahren 86 Euro, | 12 | (4) § 15 ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 geltenden Fassung für bis | ||
13 | 4. | 13 | zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Eingliederungsvereinbarungen bis zur | ||
14 | bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren 125 Euro und | 14 | erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15, spätestens bis zum | ||
15 | 5. | 15 | Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter anzuwenden. | ||
16 | bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 158 Euro. | 16 | (5) Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 SGB II ist für das Jahr 2023 auf den | ||
17 | Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit | 17 | Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII in | ||
18 | durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten | 18 | Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII ergibt. | ||
19 | erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. Die Agentur für Arbeit hat | 19 | (6) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der | ||
20 | dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein | 20 | vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die | ||
21 | solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der | 21 | angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt | ||
22 | Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich | 22 | wurden. | ||
23 | Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten. Bei | 23 | (6a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum | ||
24 | Teilnahme von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 an | 24 | Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | ||
25 | einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung, in | 25 | (7) § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen ab dem 1. Januar 2023 | ||
26 | einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gilt § 28 Absatz 6 Satz 1 | 26 | anzuwenden. § 41a Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden | ||
27 | mit der Maßgabe, dass die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt werden. | 27 | Fassung ist bei abschließenden Entscheidungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar | ||
28 | (2) und (3) (weggefallen) | 28 | 2023 getroffen werden. | ||
29 | (4) Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte | 29 | (8) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2022 aufgrund | ||
30 | Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das 58. | 30 | von § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht | ||
31 | Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf | 31 | als arbeitslos galten, gelten auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die | ||
32 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, | 32 | Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden | ||
33 | weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und | 33 | Fassung weiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine Auswirkungen auf die | ||
34 | nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. | 34 | Erbringung von Eingliederungsleistungen. | ||
35 | Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. | 35 | (9) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 kann von den zuständigen Behörden für den | ||
36 | Januar 2008 entstanden ist und der erwerbsfähige Leistungsberechtigte vor | 36 | Begriff Bürgergeld auch der Begriff „Arbeitslosengeld II“ oder „Sozialgeld“ | ||
37 | diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. § 428 des Dritten Buches gilt | 37 | verwendet werden. | ||
38 | entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Personen, die | ||||
39 | bereits vor dem 1. Januar 2008 unter den Voraussetzungen des § 428 Absatz 1 | ||||
40 | des Dritten Buches Arbeitslosengeld bezogen haben und erstmals nach dem 31. | ||||
41 | Dezember 2007 hilfebedürftig werden. | ||||
42 | (5) § 12 Absatz 2 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in § 4 | ||||
43 | Absatz 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. | ||||
44 | I S. 3734) in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten Personen an die | ||||
45 | Stelle des Grundfreibetrags in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr ein | ||||
46 | Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des Höchstfreibetrags in Höhe von | ||||
47 | jeweils 9 750 Euro ein Höchstfreibetrag in Höhe von 33 800 Euro tritt. |
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