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Sie können sich § 61 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. 2Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet,
Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit | Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit | ||||
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t | 1 | Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit | t | 1 | Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit |
Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit | Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit | ||||
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f | 1 | (1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben | f | 1 | (1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben |
2 | oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über | 2 | oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über | ||
3 | Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit | 3 | Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit | ||
4 | Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben | 4 | Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben | ||
5 | Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur | 5 | Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur | ||
6 | für Arbeit mitzuteilen. | 6 | für Arbeit mitzuteilen. | ||
7 | (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind | 7 | (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind | ||
8 | verpflichtet, | 8 | verpflichtet, | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg | 10 | der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg | ||
11 | der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung | 11 | der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung | ||
12 | benötigt werden, und | 12 | benötigt werden, und | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den | 14 | eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den | ||
15 | Maßnahmeträger zuzulassen. | 15 | Maßnahmeträger zuzulassen. | ||
t | 16 | Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder | t | 16 | Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, |
17 | des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln. | 17 | 1. | ||
18 | ihre Beurteilung der oder des Teilnehmenden unverzüglich der Agentur für | ||||
19 | Arbeit zu übermitteln, | ||||
20 | 2. | ||||
21 | der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen | ||||
22 | Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des | ||||
23 | Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen. | ||||
24 | Dabei haben sie jeweils die von der Agentur für Arbeit vorgegebenen Verfahren | ||||
25 | und Formate zu nutzen. |
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