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Sie können sich § 56 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten,
(2) 1Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. 2Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. 3In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.
Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | ||||
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t | 1 | Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | t | 1 | Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit |
Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die | f | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die |
2 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, | 2 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, | ||
3 | in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt | 3 | in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt | ||
4 | nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten, | 4 | nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten, | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer | 6 | eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer | ||
7 | unverzüglich anzuzeigen und | 7 | unverzüglich anzuzeigen und | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der | 9 | spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der | ||
10 | Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und | 10 | Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und | ||
11 | deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. | 11 | deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. | ||
12 | § 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, | 12 | § 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, | ||
13 | die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die | 13 | die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die | ||
14 | Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der | 14 | Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der | ||
15 | Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die | 15 | Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die | ||
16 | Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber | 16 | Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber | ||
17 | enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine | 17 | enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine | ||
18 | Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die | 18 | Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die | ||
19 | voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die | 19 | voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die | ||
20 | Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen | 20 | Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen | ||
21 | Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des | 21 | Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des | ||
22 | Fünften Buches entsprechend. | 22 | Fünften Buches entsprechend. | ||
t | t | 23 | (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die | ||
24 | einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. Die | ||||
25 | Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzelfall von | ||||
26 | der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien. Sie soll erwerbsfähige | ||||
27 | Leistungsberechtigte befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder | ||||
28 | Ausbildung hierdurch nicht gefährdet wird. | ||||
23 | (2) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die | 29 | (3) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die | ||
24 | Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. Die | 30 | Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. Die | ||
25 | Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das | 31 | Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das | ||
26 | Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische | 32 | Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische | ||
27 | Dienst Bund ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine | 33 | Dienst Bund ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine | ||
28 | pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden. | 34 | pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden. |
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