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Sie können sich § 44g SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. 2Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.
(2) Bei einer Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen an Beschäftigte, denen bereits eine Tätigkeit in diesen gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen worden war, ist die Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nicht erforderlich.
(3) 1Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. 2Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
(4) 1Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. 2Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.
(5) Die Zuweisung kann
Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung | Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung | ||||
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t | 1 | Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung | t | 1 | Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung |
Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung | Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung | ||||
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f | 1 | (1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der | f | 1 | (1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der |
2 | Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und | 2 | Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und | ||
3 | Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des | 3 | Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des | ||
4 | Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und | 4 | Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und | ||
5 | tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen | 5 | tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen | ||
6 | zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die | 6 | zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die | ||
7 | Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie | 7 | Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie | ||
8 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche | 8 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche | ||
9 | Interessen es erfordern. | 9 | Interessen es erfordern. | ||
t | 10 | (2) Bei einer Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen an | t | 10 | (2) (weggefallen) |
11 | Beschäftigte, denen bereits eine Tätigkeit in diesen gemeinsamen Einrichtungen | ||||
12 | zugewiesen worden war, ist die Zustimmung der Geschäftsführerin oder des | ||||
13 | Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nicht erforderlich. | ||||
14 | (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. | 11 | (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. | ||
15 | Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen. | 12 | Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen. | ||
16 | (4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 | 13 | (4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 | ||
17 | Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden | 14 | Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden | ||
18 | Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder | 15 | Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder | ||
19 | einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer | 16 | einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer | ||
20 | niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich | 17 | niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich | ||
21 | die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. | 18 | die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. | ||
22 | (5) Die Zuweisung kann | 19 | (5) Die Zuweisung kann | ||
23 | 1. | 20 | 1. | ||
24 | aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten, | 21 | aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten, | ||
25 | 2. | 22 | 2. | ||
26 | auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des | 23 | auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des | ||
27 | Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit | 24 | Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit | ||
28 | beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der | 25 | beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der | ||
29 | Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen. | 26 | Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen. |
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