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Sie können sich § 42a SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. 2Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. 3Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
(2) 1Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. 2§ 43 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 4Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden.
(3) 1Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. 2Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(4) 1Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. 2Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(5) 1Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
Darlehen | Darlehen | ||||
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f | 1 | (1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen | f | 1 | (1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen |
n | 2 | nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt | n | 2 | nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. |
3 | werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von | 3 | Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an | ||
4 | Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die | 4 | mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft | ||
5 | Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer. | 5 | die Darlehensnehmer. | ||
6 | (2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts | 6 | (2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts | ||
7 | beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die | 7 | beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die | ||
8 | Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des | 8 | Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des | ||
9 | maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die | 9 | maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die | ||
10 | Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch | 10 | Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch | ||
11 | Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur | 11 | Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur | ||
t | 12 | Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden. | t | 12 | Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit |
13 | bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer | ||||
14 | maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur | ||||
15 | Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird. | ||||
13 | (3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach | 16 | (3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach | ||
14 | erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus | 17 | erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus | ||
15 | Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe | 18 | Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe | ||
16 | des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte | 19 | des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte | ||
17 | Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung | 20 | Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung | ||
18 | über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der | 21 | über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der | ||
19 | wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden. | 22 | wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden. | ||
20 | (4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte | 23 | (4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte | ||
21 | Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden | 24 | Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden | ||
22 | Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen | 25 | Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen | ||
23 | Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden. | 26 | Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden. | ||
24 | (5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend | 27 | (5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend | ||
25 | von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 | 28 | von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 | ||
26 | Satz 2 gilt entsprechend. | 29 | Satz 2 gilt entsprechend. | ||
27 | (6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden | 30 | (6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden | ||
28 | Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, | 31 | Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, | ||
29 | zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet. | 32 | zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet. |
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