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Sie können sich § 31b SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. 2In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. 3Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. 4Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. 5Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
Beginn und Dauer der Minderung | Beginn und Dauer der Minderung | ||||
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2 | der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die | 2 | der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die | ||
3 | Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In | 3 | Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In | ||
4 | den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der | 4 | den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der | ||
t | 5 | Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der | t | 5 | Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die |
6 | Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbsfähigen | 6 | Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem | ||
7 | Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann | ||||
8 | der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den | ||||
9 | §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs | ||||
10 | Wochen verkürzen. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von | ||||
11 | sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. | 7 | Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. | ||
8 | (2) Der Minderungszeitraum beträgt | ||||
9 | 1. | ||||
10 | in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, | ||||
11 | 2. | ||||
12 | in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und | ||||
13 | 3. | ||||
14 | in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate. | ||||
15 | In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der | ||||
16 | Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung | ||||
17 | aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, | ||||
18 | andernfalls nach Ablauf dieses Monats. | ||||
12 | (2) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf | 19 | (3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf | ||
13 | ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften | 20 | ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften | ||
14 | Buches. | 21 | Buches. |
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