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Sie können sich § 27 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. 2Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Arbeitslosengeld II.
(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
(3) 1Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. 2Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. 3Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. 4Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.
Leistungen für Auszubildende | Leistungen für Auszubildende | ||||
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t | 1 | Leistungen für Auszubildende | t | 1 | Leistungen für Auszubildende |
Leistungen für Auszubildende | Leistungen für Auszubildende | ||||
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f | 1 | (1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur | f | 1 | (1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur |
2 | Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die | 2 | Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die | ||
3 | Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als | 3 | Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als | ||
t | 4 | Arbeitslosengeld II. | t | 4 | Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1. |
5 | (2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 | 5 | (2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 | ||
6 | und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die | 6 | und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die | ||
7 | Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt | 7 | Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt | ||
8 | sind. | 8 | sind. | ||
9 | (3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, | 9 | (3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, | ||
10 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und | 10 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und | ||
11 | notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht | 11 | notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht | ||
12 | werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte | 12 | werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte | ||
13 | bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, | 13 | bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, | ||
14 | deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des | 14 | deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
15 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des | 15 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des | ||
16 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese | 16 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese | ||
17 | Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in | 17 | Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in | ||
18 | das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von | 18 | das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von | ||
19 | Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem | 19 | Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem | ||
20 | Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme | 20 | Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme | ||
21 | einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht | 21 | einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht | ||
22 | werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 | 22 | werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 | ||
23 | nachrangig. | 23 | nachrangig. |
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