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Sie können sich § 25 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. 2Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. 3§ 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | ||||
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t | 1 | Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei | t | 1 | Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei |
2 | Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | 2 | Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung |
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung | ||||
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f | 1 | Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei | f | 1 | Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei |
2 | medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des | 2 | medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des | ||
t | 3 | Betrages des Arbeitslosengeldes II, erbringen die Träger der Leistungen nach | t | 3 | Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1, erbringen die Träger der |
4 | diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der | 4 | Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die | ||
5 | Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf | 5 | Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem | ||
6 | Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden Vorschüsse | 6 | Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden | ||
7 | länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach | 7 | Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der | ||
8 | diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche | 8 | Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern | ||
9 | Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 | 9 | monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen | ||
10 | des Zehnten Buches gilt entsprechend. | 10 | Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend. |
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