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Sie können sich § 24 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. 2Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. 3Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
(4) 1Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. 2Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) 1Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. 2Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
Abweichende Erbringung von Leistungen | Abweichende Erbringung von Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des | f | 1 | (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des |
2 | Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht | 2 | Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht | ||
3 | gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis | 3 | gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis | ||
4 | den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem | 4 | den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem | ||
5 | Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird | 5 | Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird | ||
6 | das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen | 6 | das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen | ||
7 | Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen. | 7 | Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen. | ||
8 | (2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder | 8 | (2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder | ||
9 | Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als | 9 | Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als | ||
10 | ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren | 10 | ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren | ||
t | 11 | Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs | t | 11 | Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den |
12 | für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von | 12 | Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen | ||
13 | Sachleistungen erbracht werden. | 13 | erbracht werden. | ||
14 | (3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für | 14 | (3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, | 16 | Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft | 18 | Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft | ||
19 | und Geburt sowie | 19 | und Geburt sowie | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von | 21 | Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von | ||
22 | therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen | 22 | therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen | ||
23 | Geräten. | 23 | Geräten. | ||
24 | Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 | 24 | Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 | ||
25 | werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung | 25 | werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung | ||
26 | des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und | 26 | des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und | ||
27 | Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und | 27 | Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und | ||
28 | Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen | 28 | Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen | ||
29 | berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von | 29 | berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von | ||
30 | bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung | 30 | bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung | ||
31 | entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können | 31 | entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können | ||
32 | als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, | 32 | als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, | ||
33 | erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben | 33 | erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben | ||
34 | über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu | 34 | über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu | ||
35 | berücksichtigen. | 35 | berücksichtigen. | ||
36 | (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen | 36 | (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen | ||
37 | erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, | 37 | erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, | ||
38 | voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit | 38 | voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit | ||
39 | Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig | 39 | Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig | ||
40 | verbraucht haben. | 40 | verbraucht haben. | ||
41 | (5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die | 41 | (5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die | ||
42 | sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder | 42 | sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder | ||
43 | für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu | 43 | für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu | ||
44 | erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der | 44 | erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der | ||
45 | Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. | 45 | Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. | ||
46 | (6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für | 46 | (6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für | ||
47 | die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der | 47 | die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der | ||
48 | Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der | 48 | Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der | ||
49 | Zusicherung abgesehen werden konnte. | 49 | Zusicherung abgesehen werden konnte. |
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