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Sie können sich § 23 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Beim Sozialgeld gelten ergänzend folgende Maßgaben:
Besonderheiten beim Sozialgeld | Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Besonderheiten beim Sozialgeld | t | 1 | Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte |
Besonderheiten beim Sozialgeld | Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beim Sozialgeld gelten ergänzend folgende Maßgaben: | t | 1 | Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag | 3 | Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag | ||
4 | in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des | 4 | in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des | ||
5 | 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. | 5 | 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. | ||
6 | Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt; | 6 | Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, | 8 | Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, | ||
9 | die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der | 9 | die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der | ||
10 | Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden; | 10 | Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden; | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten | 12 | § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten | ||
13 | Buches genannten Maßnahmen; | 13 | Buches genannten Maßnahmen; | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem | 15 | bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem | ||
16 | Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden | 16 | Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden | ||
17 | Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § | 17 | Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § | ||
18 | 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, | 18 | 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, | ||
19 | wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 | 19 | wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 | ||
20 | Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht. | 20 | Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht. |
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