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Sie können sich § 16i SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt
(3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn
(4) 1Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. Im ersten Jahr der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. 2Begründet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Anschluss an eine nach Absatz 1 geförderte Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, so können Leistungen nach Satz 1 bis zu sechs Monate nach Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erbracht werden, auch wenn die Hilfebedürftigkeit während der Förderung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erneut eintreten würde; § 16g Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
(5) 1Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt, sind förderfähig. 2Für Weiterbildung nach Satz 1 kann der Arbeitgeber je Förderfall Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3 000 Euro erhalten.
(6) 1Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen, wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. 2Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie oder er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. 3Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird.
(7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber
(8) 1Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt wird. 2Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(9) 1Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnisse hat die Agentur für Arbeit jährlich eine Stellungnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner im Örtlichen Beirat, insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdrängungseffekten, einzuholen. 2Die Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. 3Eine von der Stellungnahme abweichende Festlegung der Einsatzfelder hat die Agentur für Arbeit schriftlich zu begründen. 4§ 18d Satz 2 gilt entsprechend.
1(10) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 und 3 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie seit dem 1. Januar 2015 für mehr als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war, das durch einen Zuschuss nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde, und sie dieses Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat. 2Zeiten eines nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geförderten Arbeitsverhältnisses werden bei der Ermittlung der Förderdauer und Förderhöhe nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt und auf die Förderdauer nach Absatz 3 Nummer 4 angerechnet.
Teilhabe am Arbeitsmarkt | Teilhabe am Arbeitsmarkt | ||||
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t | 1 | Teilhabe am Arbeitsmarkt | t | 1 | Teilhabe am Arbeitsmarkt |
Teilhabe am Arbeitsmarkt | Teilhabe am Arbeitsmarkt | ||||
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f | 1 | (1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die | f | 1 | (1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die |
2 | Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse | 2 | Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse | ||
3 | zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen | 3 | zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen | ||
4 | leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges | 4 | leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges | ||
5 | Arbeitsverhältnis begründen. | 5 | Arbeitsverhältnis begründen. | ||
6 | (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt | 6 | (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent, | 8 | in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent, | 10 | im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent, | 12 | im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent | 14 | im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent | ||
t | 15 | der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz zuzüglich des auf dieser | t | 15 | der Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in |
16 | Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
17 | Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung zuzüglich des auf dieser | ||||
16 | Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am | 18 | Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am | ||
17 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. | 19 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. | ||
18 | Ist der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Tarifvertrages oder nach | 20 | Ist der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Tarifvertrages oder nach | ||
19 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts | 21 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts | ||
20 | verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu | 22 | verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu | ||
21 | zahlenden Arbeitsentgelts. § 91 Absatz 1 des Dritten Buches findet mit der | 23 | zahlenden Arbeitsentgelts. § 91 Absatz 1 des Dritten Buches findet mit der | ||
22 | Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des | 24 | Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des | ||
23 | Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur | 25 | Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur | ||
24 | Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. Der Zuschuss bemisst sich nach der im | 26 | Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. Der Zuschuss bemisst sich nach der im | ||
25 | Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. § 22 Absatz 4 Satz 1 des | 27 | Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. § 22 Absatz 4 Satz 1 des | ||
26 | Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der | 28 | Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der | ||
27 | Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält. | 29 | Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält. | ||
28 | (3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber | 30 | (3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber | ||
29 | zugewiesen werden, wenn | 31 | zugewiesen werden, wenn | ||
30 | 1. | 32 | 1. | ||
31 | sie das 25. Lebensjahr vollendet hat, | 33 | sie das 25. Lebensjahr vollendet hat, | ||
32 | 2. | 34 | 2. | ||
33 | sie für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre | 35 | sie für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre | ||
34 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat, | 36 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat, | ||
35 | 3. | 37 | 3. | ||
36 | sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig | 38 | sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig | ||
37 | oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und | 39 | oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und | ||
38 | 4. | 40 | 4. | ||
39 | für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht für eine Dauer von | 41 | für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht für eine Dauer von | ||
40 | fünf Jahren erbracht worden sind. | 42 | fünf Jahren erbracht worden sind. | ||
41 | In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits für | 43 | In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits für | ||
42 | einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung | 44 | einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung | ||
43 | erhalten haben. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann eine erwerbsfähige | 45 | erhalten haben. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann eine erwerbsfähige | ||
44 | leistungsberechtigte Person, die in den letzten fünf Jahren Leistungen zur | 46 | leistungsberechtigte Person, die in den letzten fünf Jahren Leistungen zur | ||
45 | Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat, einem | 47 | Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat, einem | ||
46 | Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit | 48 | Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit | ||
47 | mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder schwerbehindert im Sinne des § | 49 | mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder schwerbehindert im Sinne des § | ||
48 | 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches ist. | 50 | 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches ist. | ||
49 | (4) Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche | 51 | (4) Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche | ||
50 | ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit | 52 | ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit | ||
51 | oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. Im ersten Jahr | 53 | oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. Im ersten Jahr | ||
52 | der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber | 54 | der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber | ||
53 | die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine | 55 | die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine | ||
54 | ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter | 56 | ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter | ||
55 | Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Begründet die | 57 | Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Begründet die | ||
56 | Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Anschluss an eine nach Absatz 1 | 58 | Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Anschluss an eine nach Absatz 1 | ||
57 | geförderte Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis | 59 | geförderte Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis | ||
58 | bei einem anderen Arbeitgeber, so können Leistungen nach Satz 1 bis zu sechs | 60 | bei einem anderen Arbeitgeber, so können Leistungen nach Satz 1 bis zu sechs | ||
59 | Monate nach Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erbracht werden, auch wenn die | 61 | Monate nach Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erbracht werden, auch wenn die | ||
60 | Hilfebedürftigkeit während der Förderung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern | 62 | Hilfebedürftigkeit während der Förderung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern | ||
61 | sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erneut eintreten würde; § 16g | 63 | sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erneut eintreten würde; § 16g | ||
62 | Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. | 64 | Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. | ||
63 | (5) Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines | 65 | (5) Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines | ||
64 | betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber, für die der | 66 | betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber, für die der | ||
65 | Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des | 67 | Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des | ||
66 | Arbeitsentgelts freistellt, sind förderfähig. Für Weiterbildung nach Satz | 68 | Arbeitsentgelts freistellt, sind förderfähig. Für Weiterbildung nach Satz | ||
67 | 1 kann der Arbeitgeber je Förderfall Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten von | 69 | 1 kann der Arbeitgeber je Förderfall Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten von | ||
68 | insgesamt bis zu 3 000 Euro erhalten. | 70 | insgesamt bis zu 3 000 Euro erhalten. | ||
69 | (6) Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer | 71 | (6) Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer | ||
70 | umgehend abberufen, wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder | 72 | umgehend abberufen, wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder | ||
71 | Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet | 73 | Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet | ||
72 | wird. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis | 74 | wird. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis | ||
73 | ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie oder er eine Arbeit oder | 75 | ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie oder er eine Arbeit oder | ||
74 | Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder | 76 | Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder | ||
75 | beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann | 77 | beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann | ||
76 | oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das | 78 | oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das | ||
77 | Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die | 79 | Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die | ||
78 | Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird. | 80 | Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird. | ||
79 | (7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn zu | 81 | (7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn zu | ||
80 | vermuten ist, dass der Arbeitgeber | 82 | vermuten ist, dass der Arbeitgeber | ||
81 | 1. | 83 | 1. | ||
82 | die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um einen | 84 | die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um einen | ||
83 | Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten, oder | 85 | Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten, oder | ||
84 | 2. | 86 | 2. | ||
85 | eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen | 87 | eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen | ||
86 | Grund nicht mehr in Anspruch nimmt. | 88 | Grund nicht mehr in Anspruch nimmt. | ||
87 | (8) Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen | 89 | (8) Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen | ||
88 | erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu | 90 | erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu | ||
89 | einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der | 91 | einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der | ||
90 | Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt | 92 | Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt | ||
91 | wird. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die höchstens | 93 | wird. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die höchstens | ||
92 | einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. | 94 | einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. | ||
93 | (9) Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten | 95 | (9) Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten | ||
94 | Arbeitsverhältnisse hat die Agentur für Arbeit jährlich eine Stellungnahme der | 96 | Arbeitsverhältnisse hat die Agentur für Arbeit jährlich eine Stellungnahme der | ||
95 | Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner im Örtlichen Beirat, | 97 | Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner im Örtlichen Beirat, | ||
96 | insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdrängungseffekten, | 98 | insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdrängungseffekten, | ||
97 | einzuholen. Die Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. Eine von | 99 | einzuholen. Die Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. Eine von | ||
98 | der Stellungnahme abweichende Festlegung der Einsatzfelder hat die Agentur für | 100 | der Stellungnahme abweichende Festlegung der Einsatzfelder hat die Agentur für | ||
99 | Arbeit schriftlich zu begründen. § 18d Satz 2 gilt entsprechend. | 101 | Arbeit schriftlich zu begründen. § 18d Satz 2 gilt entsprechend. | ||
100 | (10) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 und 3 kann eine erwerbsfähige | 102 | (10) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 und 3 kann eine erwerbsfähige | ||
101 | leistungsberechtigte Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, | 103 | leistungsberechtigte Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, | ||
102 | wenn sie seit dem 1. Januar 2015 für mehr als sechs Monate in einem | 104 | wenn sie seit dem 1. Januar 2015 für mehr als sechs Monate in einem | ||
103 | Arbeitsverhältnis beschäftigt war, das durch einen Zuschuss nach § 16e in der | 105 | Arbeitsverhältnis beschäftigt war, das durch einen Zuschuss nach § 16e in der | ||
104 | bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Rahmen des Bundesprogramms | 106 | bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Rahmen des Bundesprogramms | ||
105 | „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde, und sie dieses | 107 | „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde, und sie dieses | ||
106 | Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat. Zeiten eines nach § 16e in | 108 | Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat. Zeiten eines nach § 16e in | ||
107 | der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach dem Bundesprogramm | 109 | der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach dem Bundesprogramm | ||
108 | „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geförderten Arbeitsverhältnisses werden bei | 110 | „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geförderten Arbeitsverhältnisses werden bei | ||
109 | der Ermittlung der Förderdauer und Förderhöhe nach Absatz 2 Satz 1 | 111 | der Ermittlung der Förderdauer und Förderhöhe nach Absatz 2 Satz 1 | ||
110 | berücksichtigt und auf die Förderdauer nach Absatz 3 Nummer 4 angerechnet. | 112 | berücksichtigt und auf die Förderdauer nach Absatz 3 Nummer 4 angerechnet. |
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