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Sie können sich § 16d SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. 2§ 18d Satz 2 findet Anwendung.
(2) 1Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. 2Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. 3Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.
(3) 1Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. 2Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. 3Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.
(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.
(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.
(6) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. 2Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.
(7) 1Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. 2Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. 3Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(8) 1Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. 2Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.
Arbeitsgelegenheiten | Arbeitsgelegenheiten | ||||
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f | 1 | (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder | f | 1 | (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder |
2 | Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in | 2 | Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in | ||
3 | Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die | 3 | Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die | ||
4 | darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen | 4 | darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen | ||
5 | und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung. | 5 | und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung. | ||
6 | (2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in | 6 | (2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in | ||
7 | diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. | 7 | diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. | ||
8 | Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind | 8 | Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind | ||
9 | oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts | 9 | oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts | ||
10 | durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung | 10 | durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung | ||
11 | voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen | 11 | voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen | ||
12 | sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen | 12 | sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen | ||
13 | außergewöhnlichen Ereignissen. | 13 | außergewöhnlichen Ereignissen. | ||
14 | (3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis | 14 | (3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis | ||
15 | der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend | 15 | der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend | ||
16 | erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten | 16 | erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten | ||
17 | Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das | 17 | Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das | ||
18 | Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch | 18 | Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch | ||
19 | ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme | 19 | ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme | ||
20 | beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, | 20 | beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, | ||
21 | dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen. | 21 | dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen. | ||
22 | (4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der | 22 | (4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der | ||
23 | Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit | 23 | Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit | ||
24 | auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung | 24 | auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung | ||
25 | verhindert wird. | 25 | verhindert wird. | ||
26 | (5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die | 26 | (5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die | ||
27 | Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar | 27 | Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar | ||
28 | unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in | 28 | unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in | ||
29 | Arbeitsgelegenheiten. | 29 | Arbeitsgelegenheiten. | ||
30 | (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums | 30 | (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums | ||
31 | von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten | 31 | von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten | ||
32 | zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste | 32 | zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste | ||
33 | Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige | 33 | Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige | ||
34 | Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in | 34 | Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in | ||
35 | Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 | 35 | Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 | ||
36 | und 5 weiterhin vorliegen. | 36 | und 5 weiterhin vorliegen. | ||
37 | (7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer | 37 | (7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer | ||
t | 38 | Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für | t | 38 | Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der |
39 | Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die | 39 | Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu | ||
40 | Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch | 40 | zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des | ||
41 | kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften | 41 | Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten | ||
42 | über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen | 42 | Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz | ||
43 | über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der | 43 | mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend | ||
44 | Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie | 44 | anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die | ||
45 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. | 45 | erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. | ||
46 | (8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung | 46 | (8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung | ||
47 | von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können | 47 | von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können | ||
48 | auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, | 48 | auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, | ||
49 | eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung | 49 | eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung | ||
50 | notwendig ist. | 50 | notwendig ist. |
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