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Sie können sich § 16 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
(2) 1Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. 2§ 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. 3Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
(4) 1Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
Leistungen zur Eingliederung | Leistungen zur Eingliederung | ||||
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t | 1 | Leistungen zur Eingliederung | t | 1 | Leistungen zur Eingliederung |
Leistungen zur Eingliederung | Leistungen zur Eingliederung | ||||
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f | 1 | (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen | f | 1 | (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen |
2 | nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten | 2 | nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten | ||
3 | Kapitels des Dritten Buches erbringen: | 3 | Kapitels des Dritten Buches erbringen: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten | 5 | die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten | ||
6 | Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, | 6 | Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten | 8 | Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten | ||
9 | Abschnitt, | 9 | Abschnitt, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten | 11 | Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten | ||
12 | Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, | 12 | Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit | 14 | Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit | ||
15 | Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und | 15 | Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und | ||
16 | 131b, | 16 | 131b, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung | 18 | Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung | ||
19 | nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts. | 19 | nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts. | ||
20 | Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit | 20 | Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit | ||
21 | Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend | 21 | Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender | 23 | die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender | ||
24 | Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 | 24 | Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 | ||
25 | und 6 des Dritten Buches, | 25 | und 6 des Dritten Buches, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen | 27 | § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen | ||
28 | Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, | 28 | Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur | 30 | die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur | ||
31 | Förderung der beruflichen Weiterbildung. | 31 | Förderung der beruflichen Weiterbildung. | ||
32 | § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches | 32 | § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches | ||
33 | sind entsprechend anzuwenden. | 33 | sind entsprechend anzuwenden. | ||
34 | (2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die | 34 | (2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die | ||
35 | Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der | 35 | Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der | ||
36 | Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der | 36 | Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der | ||
37 | Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an | 37 | Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an | ||
t | 38 | die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 44 | t | 38 | die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 |
39 | Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung | 39 | tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass | ||
40 | aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch | 40 | die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem | ||
41 | nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme | 41 | Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die | ||
42 | erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen | 42 | Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur | ||
43 | Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden | 43 | beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses | ||
44 | Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten | 44 | werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des | ||
45 | Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 | 45 | Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 | ||
46 | des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel | 46 | Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges | ||
47 | vorbereitet. | 47 | Fortbildungsziel vorbereitet. | ||
48 | (3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen | 48 | (3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen | ||
49 | auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung | 49 | auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung | ||
50 | erbracht werden. | 50 | erbracht werden. | ||
51 | (3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für | 51 | (3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für | ||
52 | Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von | 52 | Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von | ||
53 | Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den | 53 | Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den | ||
54 | Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und | 54 | Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und | ||
55 | 1. | 55 | 1. | ||
56 | eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist | 56 | eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist | ||
57 | oder | 57 | oder | ||
58 | 2. | 58 | 2. | ||
59 | die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen | 59 | die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen | ||
60 | Leistungsberechtigten dies erfordern. | 60 | Leistungsberechtigten dies erfordern. | ||
61 | § 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung. | 61 | § 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung. | ||
62 | (4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für | 62 | (4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für | ||
63 | Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die | 63 | Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die | ||
64 | Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das | 64 | Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das | ||
65 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | 65 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | ||
66 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, | 66 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, | ||
67 | Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der | 67 | Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der | ||
68 | Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 | 68 | Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 | ||
69 | festzulegen. | 69 | festzulegen. | ||
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