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Sie können sich § 12 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
(4) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. 3Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigendes Vermögen | Zu berücksichtigendes Vermögen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zu berücksichtigendes Vermögen | t | 1 | Zu berücksichtigendes Vermögen |
Zu berücksichtigendes Vermögen | Zu berücksichtigendes Vermögen | ||||
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n | 1 | (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu | n | 1 | (1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als |
2 | berücksichtigen. | 2 | Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind | ||
3 | (2) Vom Vermögen sind abzusetzen | ||||
4 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 5 | ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede | n | 4 | angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die |
6 | in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder | 5 | Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, | ||
7 | Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede | ||||
8 | volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 | ||||
9 | maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, | ||||
10 | 1a. | ||||
11 | ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte | ||||
12 | minderjährige Kind, | ||||
13 | 2. | ||||
14 | Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge | ||||
15 | geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten | ||||
16 | laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das | ||||
17 | Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, | ||||
18 | 3. | ||||
19 | geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin | ||||
20 | oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer | ||||
21 | unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert | ||||
22 | der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen | ||||
23 | leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch | ||||
24 | jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, | ||||
25 | 4. | ||||
26 | ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden | ||||
27 | in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. | ||||
28 | Bei Personen, die | ||||
29 | 1. | ||||
30 | vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 | ||||
31 | Nummer 1 jeweils 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 | ||||
32 | Nummer 3 jeweils 48 750 Euro, | ||||
33 | 2. | ||||
34 | nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der | ||||
35 | Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der | ||||
36 | geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 49 500 Euro, | ||||
37 | 3. | ||||
38 | nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz | ||||
39 | 1 Nummer 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 | ||||
40 | Nummer 3 jeweils 50 250 Euro | ||||
41 | nicht übersteigen. | ||||
42 | (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen | ||||
43 | 1. | ||||
44 | angemessener Hausrat, | ||||
45 | 2. | 6 | 2. | ||
46 | ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende | 7 | ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende | ||
n | 47 | erwerbsfähige Person, | n | 8 | erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin |
9 | oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, | ||||
48 | 3. | 10 | 3. | ||
n | 49 | von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt | n | 11 | für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen |
50 | bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige | 12 | der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge | ||
51 | leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der | 13 | gefördert werden, | ||
52 | Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, | ||||
53 | 4. | 14 | 4. | ||
n | 54 | ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine | n | 15 | weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die |
55 | entsprechende Eigentumswohnung, | 16 | Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene | ||
17 | Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die | ||||
18 | gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche | ||||
19 | Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe | ||||
20 | entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich | ||||
21 | ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur | ||||
22 | allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt | ||||
23 | festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten | ||||
24 | Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren | ||||
25 | Betrag aufgerundet wird, | ||||
56 | 5. | 26 | 5. | ||
n | n | 27 | ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 | ||
28 | Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 | ||||
29 | Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück | ||||
30 | beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um | ||||
31 | jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind | ||||
32 | anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte | ||||
33 | bedeuten würde, | ||||
34 | 6. | ||||
57 | Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung | 35 | Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung | ||
n | 58 | eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu | n | 36 | eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe |
59 | Wohnzwecken von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen dient | 37 | bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit | ||
38 | Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen | ||||
60 | oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des | 39 | soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens | ||
61 | Vermögens gefährdet würde, | 40 | gefährdet würde sowie | ||
62 | 6. | 41 | 7. | ||
63 | Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich | 42 | Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine | ||
64 | ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. | 43 | besondere Härte bedeuten würde. | ||
65 | Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der | 44 | (2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der | ||
66 | Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. | 45 | Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt | ||
46 | das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag | ||||
47 | nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der | ||||
48 | Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen. | ||||
49 | (3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem | ||||
50 | Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch | ||||
51 | bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur | ||||
52 | berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der | ||||
53 | Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die | ||||
54 | Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit | ||||
55 | beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder | ||||
56 | dem Zwölften Buch bezogen worden sind. | ||||
57 | (4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der | ||||
58 | Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für | ||||
59 | jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; | ||||
60 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen | ||||
61 | Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte | ||||
62 | Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu | ||||
63 | berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen | ||||
64 | vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag | ||||
65 | erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit | ||||
66 | Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der | ||||
67 | Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen | ||||
68 | Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen. | ||||
67 | (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für | 69 | (5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für | ||
68 | die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung | 70 | die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung | ||
69 | oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 71 | oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||
70 | gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. | 72 | gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. | ||
t | 71 | Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen. | t | 73 | (6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen |
74 | Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu | ||||
75 | berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der | ||||
76 | Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. |
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