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Sie können sich § 3 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind
(2) 1Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden. 2Bei fehlendem Berufsabschluss sind insbesondere die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen.
(2a) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
(3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
Leistungsgrundsätze | Leistungsgrundsätze | ||||
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f | 1 | (1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie | f | 1 | (1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie |
2 | zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der | 2 | zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der | ||
3 | Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen | 3 | Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen | ||
n | 4 | zur Eingliederung in Arbeit sind | n | 4 | zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen |
5 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 6 | die Eignung, | n | 6 | die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, |
7 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 8 | die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, | n | 8 | die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, |
9 | insbesondere ihre familiäre Situation, | ||||
9 | 3. | 10 | 3. | ||
n | 10 | die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und | n | 11 | die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen |
12 | Leistungsberechtigten und | ||||
11 | 4. | 13 | 4. | ||
n | 12 | die Dauerhaftigkeit der Eingliederung | n | 14 | die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen |
13 | der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Vorrangig sollen | 15 | Leistungsberechtigten. | ||
14 | Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer | 16 | Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme | ||
15 | Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze | 17 | einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere | ||
16 | von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. | 18 | Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der | ||
19 | Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, | ||||
20 | wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur | ||||
21 | Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch | ||||
22 | oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz | ||||
23 | 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden | ||||
24 | beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. | ||||
25 | Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder | ||||
26 | Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen | ||||
27 | mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b. | ||||
17 | (2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen | 28 | (2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich | ||
18 | unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt | 29 | Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten | ||
19 | des Dritten Kapitels erbracht werden. Bei fehlendem Berufsabschluss sind | 30 | Kapitels erbracht werden. | ||
20 | insbesondere die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen. | 31 | (3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten | ||
32 | Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu | ||||
33 | beachten. | ||||
21 | (2a) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige | 34 | (4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige | ||
22 | Leistungsberechtigte, die | 35 | teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die | ||
23 | 1. | 36 | 1. | ||
n | 24 | nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, an einem | n | 37 | nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an |
25 | Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder | 38 | einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder | ||
26 | 2. | 39 | 2. | ||
t | 27 | darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, an der | t | 40 | darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, |
41 | vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des | ||||
42 | Aufenthaltsgesetzes teilnehmen. | ||||
43 | Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die | ||||
44 | Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der | ||||
28 | berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes | 45 | berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in | ||
29 | teilnehmen, | 46 | der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die | ||
30 | sofern sie teilnahmeberechtigt sind und nicht unmittelbar in eine Ausbildung | 47 | Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die | ||
31 | oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem | 48 | Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes | ||
32 | Integrationskurs oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung daneben | 49 | sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit | ||
33 | nicht zumutbar ist. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur | 50 | der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und | ||
34 | Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die Bestimmungen der §§ 44, | 51 | Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene | ||
35 | 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des | 52 | Deutschsprachförderung. | ||
36 | Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Integrationskursverordnung | ||||
37 | und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung. Eine | ||||
38 | Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als | ||||
39 | vorrangige Maßnahme aufzunehmen. | ||||
40 | (3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, | 53 | (5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht | ||
41 | soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die | 54 | werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. | ||
42 | nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen | 55 | Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der | ||
43 | Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden | 56 | erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer | ||
44 | Personen. | 57 | Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. |
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