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Sie können sich § 146 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung | |||||
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t | t | 1 | Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § | ||
2 | 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung |
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung | |||||
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t | t | 1 | (1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des | ||
2 | Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine | ||||
3 | Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde | ||||
4 | oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in | ||||
5 | Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen solchen | ||||
6 | Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz | ||||
7 | 4 als erfüllt. § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der | ||||
8 | Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach | ||||
9 | § 44 und im Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Folgemonat, in dem die | ||||
10 | Aufenthaltserlaubnis erteilt oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde. | ||||
11 | (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes | ||||
12 | erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § | ||||
13 | 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine | ||||
14 | entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit | ||||
15 | Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. | ||||
16 | (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 | ||||
17 | und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des | ||||
18 | Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach | ||||
19 | § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes | ||||
20 | ausgestellt wurde, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der | ||||
21 | erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 | ||||
22 | des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte | ||||
23 | erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § | ||||
24 | 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum | ||||
25 | Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen. | ||||
26 | (4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung | ||||
27 | nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § | ||||
28 | 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist. | ||||
29 | (5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt | ||||
30 | der Antrag auf Leistungen nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 | ||||
31 | des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem | ||||
32 | Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes | ||||
33 | vorrangig. Wenn die Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten | ||||
34 | Kapitel Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes | ||||
35 | laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben | ||||
36 | sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die | ||||
37 | Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden | ||||
38 | unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchführung des | ||||
39 | Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche | ||||
40 | nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu. |
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