(1) Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel
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haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde
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liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20
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Euro. Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann,
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wenn sie
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1.
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einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben oder
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2.
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einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil
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Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.
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Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
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(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz
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1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwirkend weg,
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erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des
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Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass
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innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits
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festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2
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Nummer 1 besteht.
19
(3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
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(4) Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger werden
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nach Landesrecht bestimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
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