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Sie können sich § 34a SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforderlich. 2Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 3Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches unberücksichtigt.
(2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
(3) 1Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. 2Die zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. 3Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. 4Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. 5Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(4) 1Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. 2Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
(5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
(6) 1Im Einzelfall kann der zuständige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. 2Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe | Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe | ||||
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2 | werden auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § | 2 | werden auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § | ||
3 | 34 Absatz 5 erforderlich. Einer nachfragenden Person werden, auch wenn | 3 | 34 Absatz 5 erforderlich. Einer nachfragenden Person werden, auch wenn | ||
4 | keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, | 4 | keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, | ||
5 | wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. | 5 | wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. | ||
6 | Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der | 6 | Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der | ||
7 | Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches unberücksichtigt. | 7 | Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches unberücksichtigt. | ||
8 | (2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden | 8 | (2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden | ||
9 | erbracht durch | 9 | erbracht durch | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten | 11 | Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten | ||
12 | Gutscheinen, | 12 | Gutscheinen, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe | 14 | Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe | ||
15 | (Anbieter) oder | 15 | (Anbieter) oder | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | Geldleistungen. | 17 | Geldleistungen. | ||
n | 18 | Die zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die | n | 18 | Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in |
19 | Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz | 19 | welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der | ||
20 | 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die zuständigen Träger | 20 | Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. | ||
21 | der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen. | 21 | Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit | ||
22 | Anbietern pauschal abrechnen. | ||||
22 | (3) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit | 23 | (3) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit | ||
n | 23 | Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die zuständigen Träger der | n | 24 | Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die nach § 34c Absatz 1 |
24 | Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen | 25 | zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei | ||
25 | Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. | 26 | geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote | ||
26 | Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus | 27 | eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten | ||
27 | ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu | 28 | Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von | ||
28 | befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang | 29 | Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein | ||
29 | ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde. | 30 | Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in | ||
31 | Anspruch genommen wurde. | ||||
30 | (4) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten | 32 | (4) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten | ||
31 | die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für | 33 | die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für | ||
32 | den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich. | 34 | den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich. | ||
33 | (5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch | 35 | (5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch | ||
34 | Geldleistungen erbracht, erfolgt dies | 36 | Geldleistungen erbracht, erfolgt dies | ||
35 | 1. | 37 | 1. | ||
36 | monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder | 38 | monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder | ||
37 | 2. | 39 | 2. | ||
38 | nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge. | 40 | nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge. | ||
n | 39 | (6) Im Einzelfall kann der zuständige Träger der Sozialhilfe einen | n | 41 | (6) Im Einzelfall kann der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der |
40 | Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. Soweit | 42 | Sozialhilfe einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der | ||
41 | der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung | 43 | Leistung verlangen. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die | ||
42 | widerrufen werden. | 44 | Bewilligungsentscheidung widerrufen werden. | ||
43 | (7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können Leistungen nach § 34 Absatz 2 | 45 | (7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können Leistungen nach § 34 Absatz 2 | ||
44 | Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule | 46 | Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule | ||
45 | ausgezahlt werden, wenn die Schule | 47 | ausgezahlt werden, wenn die Schule | ||
46 | 1. | 48 | 1. | ||
n | 47 | dies bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt, | n | 49 | dies bei dem nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe |
50 | beantragt, | ||||
48 | 2. | 51 | 2. | ||
49 | die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler | 52 | die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler | ||
50 | verauslagt und | 53 | verauslagt und | ||
51 | 3. | 54 | 3. | ||
52 | sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen | 55 | sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen | ||
53 | lässt. | 56 | lässt. | ||
t | 54 | Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der Schule vereinbaren, dass | t | 57 | Der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der Schule |
55 | monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden. | 58 | vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen | ||
59 | geleistet werden. |
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