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Teilhabe am Arbeitsleben | Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke | ||||
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t | 1 | Teilhabe am Arbeitsleben | t | 1 | Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke |
Teilhabe am Arbeitsleben | Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke | ||||
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t | 1 | (1) Leistungen zur Beschäftigung erhalten Personen nach § 53, die die | t | 1 | (1) Leistungsberechtigte, |
2 | Voraussetzungen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches erfüllen. | 2 | 1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. | ||
3 | (2) Leistungen zur Beschäftigung umfassen | 3 | Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, | ||
4 | 1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte | 4 | 2. die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigt sind und | ||
5 | Menschen nach den §§ 58 und 62 des Neunten Buches, | 5 | deren notwendiger Lebensunterhalt sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergibt | ||
6 | 2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62 des Neunten | 6 | und für die sich ab dem 1. Januar 2020 der notwendige Lebensunterhalt | ||
7 | Buches sowie | 7 | 1. bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a | ||
8 | 3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 des Neunten | 8 | ergibt, | ||
9 | Buches. | 9 | 2. bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer | ||
10 | (3) Leistungen nach Absatz 2 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die | 10 | 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 ergibt und | ||
11 | wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der | 11 | 3. denen ab dem Monat Januar 2020 erstmals eine Rente aus der gesetzlichen | ||
12 | Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung | 12 | Rentenversicherung zufließt, | ||
13 | ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die | 13 | haben abweichend von § 82 die zufließende Rente im Umstellungsmonat nicht für | ||
14 | Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch | 14 | ihren notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel | ||
15 | und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung | 15 | einzusetzen. Umstellungsmonat nach Satz 1 ist der Kalendermonat im ersten | ||
16 | des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der | 16 | Quartal des Jahres 2020, in dem die Rente der leistungsberechtigten Person | ||
17 | Leistungsberechtigten notwendig ist oder das Hilfsmittel aus anderen Gründen | 17 | erstmals zufließt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle laufend | ||
18 | ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist. | 18 | gezahlten und am Monatsende zufließenden Einkommen. | ||
19 | (4) Zu den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 gehört auch das | 19 | (2) Personen, | ||
20 | Arbeitsförderungsgeld nach § 59 des Neunten Buches. | 20 | 1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. | ||
21 | Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, | ||||
22 | 2. die ihren sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergebenden notwendigen | ||||
23 | Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel ebenso aus eigenen Mitteln | ||||
24 | bestreiten können wie ihren sich ab dem 1. Januar 2020 | ||||
25 | 1. bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a, | ||||
26 | 2. bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer | ||||
27 | 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 | ||||
28 | ergebenden notwendigen Lebensunterhalt und | ||||
29 | 3. denen ab dem Monat Januar 2020 eine Rente aus der gesetzlichen | ||||
30 | Rentenversicherung zufließt, | ||||
31 | erhalten im Umstellungsmonat einen Zuschuss. Für den Umstellungsmonat gilt | ||||
32 | Absatz 1 Satz 2 entsprechend; dies gilt auch, sofern die Rente bereits vor | ||||
33 | Januar 2020 zugeflossen ist und letztmalig für Dezember 2019 als eigene Mittel | ||||
34 | für den Lebensunterhalt einzusetzen war. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich | ||||
35 | aus den zu Beginn des Umstellungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für den | ||||
36 | Lebensunterhalt nach Satz 1 Nummer 2; die Höhe des Zuschusses ist begrenzt auf | ||||
37 | die Höhe der zufließenden Rente. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt | ||||
38 | 1. als Geldleistung nach dem Vierten Kapitel für Personen, | ||||
39 | 1. die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert | ||||
40 | im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen | ||||
41 | unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann oder | ||||
42 | 2. die in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten | ||||
43 | Buches oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches | ||||
44 | tätig sind oder | ||||
45 | 3. die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht oder überschritten | ||||
46 | haben, | ||||
47 | 2. als Leistung nach dem Dritten Kapitel für Personen, bei denen die | ||||
48 | Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen. | ||||
49 | Bei Personen, für die Satz 4 Nummer 1 gilt, ist § 44 Absatz 1 Satz 1 nicht | ||||
50 | anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten | ||||
51 | und am Monatsende zufließenden Einkommen. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 | ||||
52 | gilt nicht als Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 des | ||||
53 | Wohngeldgesetzes. |
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