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Örtliche Zuständigkeit | Örtliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in | f | 1 | (1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in |
2 | dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese | 2 | dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese | ||
3 | Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn | 3 | Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn | ||
4 | die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. | 4 | die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. | ||
5 | (1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § | 5 | (1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § | ||
6 | 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 der Träger der Sozialhilfe | 6 | 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 der Träger der Sozialhilfe | ||
7 | zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die | 7 | zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die | ||
8 | Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, | 8 | Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, | ||
9 | für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich | 9 | für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich | ||
10 | zuständig ist oder wäre. | 10 | zuständig ist oder wäre. | ||
11 | (2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich | 11 | (2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich | ||
12 | zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen | 12 | zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen | ||
13 | Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei | 13 | Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei | ||
14 | Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der | 14 | Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der | ||
15 | Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des | 15 | Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des | ||
16 | Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen | 16 | Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen | ||
17 | übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, | 17 | übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, | ||
18 | ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, | 18 | ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, | ||
19 | entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der | 19 | entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der | ||
20 | gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein | 20 | gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein | ||
21 | gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt | 21 | gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt | ||
22 | ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über | 22 | ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über | ||
23 | die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird | 23 | die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird | ||
24 | ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die | 24 | ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die | ||
25 | Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter. | 25 | Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter. | ||
26 | (3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, | 26 | (3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, | ||
27 | der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den | 27 | der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den | ||
28 | anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort | 28 | anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort | ||
29 | liegt. | 29 | liegt. | ||
30 | (4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich | 30 | (4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich | ||
31 | angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die | 31 | angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die | ||
32 | Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend. | 32 | Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend. | ||
33 | (5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem | 33 | (5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem | ||
n | 34 | Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten | n | 34 | Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten |
35 | erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt | 35 | erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt | ||
36 | in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten | 36 | in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten | ||
37 | dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt. | 37 | dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt. | ||
t | t | 38 | (6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches | ||
39 | zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu | ||||
40 | erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit | ||||
41 | das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft. |
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