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Sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der | f | 1 | (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der |
2 | Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. | 2 | Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. | ||
3 | (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird | 3 | (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird | ||
4 | nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie | 4 | nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie | ||
5 | möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche | 5 | möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche | ||
6 | sachliche Zuständigkeit gegeben ist. | 6 | sachliche Zuständigkeit gegeben ist. | ||
7 | (3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der | 7 | (3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der | ||
8 | überörtliche Träger der Sozialhilfe für | 8 | überörtliche Träger der Sozialhilfe für | ||
t | 9 | 1. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 | t | 9 | 1. (weggefallen) |
10 | bis 60, | ||||
11 | 2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, | 10 | 2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, | ||
12 | 3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten | 11 | 3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten | ||
13 | nach den §§ 67 bis 69, | 12 | nach den §§ 67 bis 69, | ||
14 | 4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 | 13 | 4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 | ||
15 | sachlich zuständig. | 14 | sachlich zuständig. | ||
16 | (4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die | 15 | (4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die | ||
17 | sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln | 16 | sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln | ||
18 | zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74. | 17 | zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74. | ||
19 | (5) Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei verbreiteten | 18 | (5) Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei verbreiteten | ||
20 | Krankheiten, zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen. | 19 | Krankheiten, zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen. | ||
21 | Hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern. | 20 | Hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern. |
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