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Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen | Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen | ||||
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t | 1 | Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht | t | 1 | Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht |
2 | Unterhaltspflichtigen | 2 | Unterhaltspflichtigen |
Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen | Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen | ||||
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f | 1 | (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen | f | 1 | (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen |
2 | erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser | 2 | erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser | ||
3 | bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem | 3 | bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem | ||
4 | unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. | 4 | unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. | ||
5 | Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch | 5 | Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch | ||
6 | durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch | 6 | durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch | ||
7 | ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § | 7 | ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § | ||
8 | 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten | 8 | 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten | ||
n | 9 | Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des | n | 9 | Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche |
10 | Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern | 10 | gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr | ||
11 | ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte | 11 | leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 | ||
12 | ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur | 12 | Abs. 4 gilt entsprechend. | ||
13 | Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt | 13 | (1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und | ||
14 | entsprechend. | 14 | Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches | ||
15 | Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als | ||||
16 | 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der | ||||
17 | Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz | ||||
18 | 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der | ||||
19 | unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht | ||||
20 | überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für | ||||
21 | die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten | ||||
22 | Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der | ||||
23 | Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende | ||||
24 | Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § | ||||
25 | 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten | ||||
26 | Kapitel an minderjährige Kinder. | ||||
15 | (2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die | 27 | (2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in | ||
16 | behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, | 28 | erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt (§ 99 des | ||
17 | gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel | 29 | Neunten Buches) oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren | ||
18 | geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel | 30 | Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu | ||
31 | 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von | ||||
19 | nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der | 32 | bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der | ||
20 | Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere | 33 | genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen | ||
21 | Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt | 34 | haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge | ||
22 | werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt | 35 | verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den | ||
23 | und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert. | 36 | sich das Kindergeld verändert. | ||
24 | (3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit | 37 | (3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit | ||
25 | 1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und | 38 | 1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und | ||
26 | Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder | 39 | Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder | ||
27 | 2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. | 40 | 2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. | ||
28 | Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu | 41 | Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu | ||
29 | berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise | 42 | berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise | ||
30 | oder auf andere Weise Kenntnis hat. | 43 | oder auf andere Weise Kenntnis hat. | ||
31 | (4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen | 44 | (4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen | ||
32 | Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der | 45 | Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der | ||
33 | Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der | 46 | Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der | ||
34 | Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf | 47 | Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf | ||
35 | längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur | 48 | längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur | ||
36 | Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen | 49 | Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen | ||
37 | klagen. | 50 | klagen. | ||
38 | (5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen | 51 | (5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen | ||
39 | Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf | 52 | Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf | ||
40 | diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend | 53 | diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend | ||
41 | gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die | 54 | gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die | ||
42 | leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. | 55 | leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. | ||
t | 43 | Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu | t | 56 | Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu |
44 | entscheiden. | 57 | entscheiden. |
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