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Übergang von Ansprüchen | Übergang von Ansprüchen | ||||
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f | 1 | (1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen | f | 1 | (1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen |
2 | nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt | 2 | nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt | ||
3 | lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen | 3 | lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen | ||
4 | erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger | 4 | erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger | ||
5 | im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch | 5 | im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch | ||
6 | schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur | 6 | schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur | ||
7 | Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses | 7 | Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses | ||
8 | Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten | 8 | Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten | ||
9 | und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die | 9 | und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die | ||
10 | in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden | 10 | in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden | ||
11 | Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern | 11 | Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern | ||
12 | erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei | 12 | erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei | ||
13 | rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden | 13 | rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden | ||
t | 14 | wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 und des § 92 Abs. 1 Aufwendungsersatz | t | 14 | wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein |
15 | oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch | 15 | Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, | ||
16 | ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet | 16 | dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. | ||
17 | werden kann. | ||||
18 | (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, | 17 | (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, | ||
19 | für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung | 18 | für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung | ||
20 | erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. | 19 | erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. | ||
21 | (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den | 20 | (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den | ||
22 | Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. | 21 | Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
23 | (4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 | 22 | (4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 | ||
24 | vor. | 23 | vor. |
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