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Anrechnung bei behinderten Menschen | Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis | ||||
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t | 1 | Anrechnung bei behinderten Menschen | t | 1 | Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis |
Anrechnung bei behinderten Menschen | Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis | ||||
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n | 1 | (1) Erfordert die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für | n | 1 | (1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 |
2 | eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich | 2 | lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder | ||
3 | verordnete Maßnahmen, sind die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang | 3 | Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete | ||
4 | zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der | 4 | Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem | ||
5 | Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den | 5 | Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten | ||
6 | Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als | 6 | Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen | ||
7 | Gesamtschuldner. | 7 | Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 | ||
8 | (2) Den in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel nur | 8 | und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c | ||
9 | für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten | 9 | ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 | ||
10 | 1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult | 10 | findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem | ||
11 | sind, | 11 | Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer | ||
12 | 2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der | 12 | 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe | ||
13 | Vorbereitung hierzu, | 13 | nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit | ||
14 | 3. bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die | 14 | nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des | ||
15 | für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, | ||||
16 | 4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder | ||||
17 | zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu | ||||
18 | erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen | ||||
19 | erbracht werden, | ||||
20 | 5. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 des Neunten Buches), | ||||
21 | 6. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 des Neunten Buches), | ||||
22 | 7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 58 | ||||
23 | des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches | ||||
24 | und beim Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches, | ||||
25 | 8. bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die | ||||
26 | erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare | ||||
27 | Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen | ||||
28 | teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden. | ||||
29 | Die in Satz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem | ||||
30 | Vermögen zu erbringen. Die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten | ||||
31 | Lebensunterhalts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe der für | ||||
32 | den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt | ||||
33 | nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Leistungen nach Satz 1 in | ||||
34 | der Einrichtung durchgeführte andere Leistungen überwiegen. Die Aufbringung | ||||
35 | der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 und 8 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn | ||||
36 | das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des | ||||
37 | Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt. | 15 | Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; | ||
38 | Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über die Bemessung der für den | 16 | Satz 2 gilt entsprechend. | ||
39 | häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das | 17 | (2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus | ||
40 | Mittagessen bestimmen. Zum Ersatz der Kosten nach den §§ 103 und 104 ist | 18 | dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht | ||
41 | insbesondere verpflichtet, wer sich in den Fällen der Nummern 5 und 6 | 19 | getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die | ||
42 | vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht ausreichend versichert hat. | 20 | leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in | ||
21 | einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang | ||||
22 | angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt | ||||
23 | verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der | ||||
24 | im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen. | ||||
43 | (3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach | 25 | (3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach | ||
t | 44 | sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, dem die in | t | 26 | sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine |
45 | Absatz 2 genannten Leistungen dienen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 | 27 | Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen | ||
46 | nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von | 28 | erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten | ||
47 | Absatz 2 von den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel | 29 | Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden. | ||
48 | verlangt werden. |
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