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Einzusetzendes Vermögen | Einzusetzendes Vermögen | ||||
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f | 1 | (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. | f | 1 | (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. |
2 | (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von | 2 | (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von | ||
3 | der Verwertung | 3 | der Verwertung | ||
4 | 1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung | 4 | 1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung | ||
5 | einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, | 5 | einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, | ||
6 | 2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten | 6 | 2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten | ||
7 | Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt | 7 | Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt | ||
8 | auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, | 8 | auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, | ||
9 | soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im | 9 | soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im | ||
10 | Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 | 10 | Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 | ||
11 | und 5 anzuwenden, | 11 | und 5 anzuwenden, | ||
12 | 3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung | 12 | 3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung | ||
13 | oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit | 13 | oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit | ||
t | 14 | dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder | t | 14 | dieses Wohnzwecken von Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 |
15 | des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen | ||||
15 | pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch | 16 | Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder | ||
16 | den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, | 17 | die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, | ||
17 | 4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse | 18 | 4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse | ||
18 | der nachfragenden Person zu berücksichtigen, | 19 | der nachfragenden Person zu berücksichtigen, | ||
19 | 5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung | 20 | 5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung | ||
20 | oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, | 21 | oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, | ||
21 | 6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person | 22 | 6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person | ||
22 | oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, | 23 | oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, | ||
23 | 7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere | 24 | 7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere | ||
24 | wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht | 25 | wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht | ||
25 | Luxus ist, | 26 | Luxus ist, | ||
26 | 8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder | 27 | 8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder | ||
27 | einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit | 28 | einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit | ||
28 | Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren | 29 | Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren | ||
29 | Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl | 30 | Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl | ||
30 | der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder | 31 | der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder | ||
31 | pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt | 32 | pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt | ||
32 | und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks | 33 | und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks | ||
33 | einschließlich des Wohngebäudes, | 34 | einschließlich des Wohngebäudes, | ||
34 | 9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere | 35 | 9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere | ||
35 | Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. | 36 | Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. | ||
36 | (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung | 37 | (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung | ||
37 | eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen | 38 | eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen | ||
38 | einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte | 39 | einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte | ||
39 | bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel | 40 | bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel | ||
40 | insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die | 41 | insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die | ||
41 | Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert | 42 | Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert | ||
42 | würde. | 43 | würde. |
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