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Begriff des Einkommens | Begriff des Einkommens | ||||
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f | 1 | (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme | f | 1 | (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme |
2 | der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem | 2 | der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem | ||
3 | Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende | 3 | Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende | ||
4 | Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder | 4 | Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder | ||
5 | Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an | 5 | Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an | ||
6 | Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem | 6 | Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem | ||
7 | Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf | 7 | Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf | ||
8 | Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht | 8 | Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht | ||
9 | haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem | 9 | haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem | ||
10 | jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung | 10 | jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung | ||
11 | des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, | 11 | des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, | ||
12 | benötigt wird. | 12 | benötigt wird. | ||
13 | (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen | 13 | (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen | ||
14 | 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, | 14 | 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, | ||
15 | 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | 15 | 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | ||
16 | Arbeitsförderung, | 16 | Arbeitsförderung, | ||
17 | 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | 17 | 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | ||
18 | Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund | 18 | Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund | ||
19 | und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des | 19 | und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des | ||
20 | Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des | 20 | Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des | ||
21 | Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und | 21 | Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und | ||
22 | 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. | 22 | 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. | ||
23 | Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder | 23 | Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder | ||
24 | Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des | 24 | Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des | ||
n | 25 | Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 | n | 25 | Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind oder die als Taschengeld nach § 2 |
26 | Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 | ||||
27 | des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz | ||||
26 | bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht | 28 | 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 200 Euro | ||
27 | als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch | 29 | monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz | ||
28 | genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und | 30 | 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter | ||
29 | nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft. | 31 | Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft. | ||
30 | (3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei | 32 | (3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei | ||
31 | Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des | 33 | Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des | ||
32 | Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der | 34 | Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der | ||
33 | Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der | 35 | Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der | ||
34 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei | 36 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei | ||
35 | einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem | 37 | einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem | ||
36 | anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein | 38 | anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein | ||
37 | Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom | 39 | Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom | ||
38 | Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann | 40 | Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann | ||
39 | in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom | 41 | in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom | ||
40 | Einkommen abgesetzt werden. | 42 | Einkommen abgesetzt werden. | ||
41 | (4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei | 43 | (4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei | ||
42 | Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer | 44 | Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer | ||
43 | zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert | 45 | zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert | ||
44 | des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen | 46 | des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen | ||
45 | Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom | 47 | Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom | ||
46 | Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. | 48 | Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. | ||
47 | (5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 | 49 | (5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 | ||
48 | ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der | 50 | ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der | ||
49 | Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger | 51 | Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger | ||
50 | Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die | 52 | Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die | ||
51 | Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen | 53 | Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen | ||
52 | aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung | 54 | aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung | ||
53 | nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die | 55 | nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die | ||
54 | Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen | 56 | Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen | ||
55 | und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer | 57 | und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer | ||
56 | Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter | 58 | Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter | ||
57 | Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen | 59 | Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen | ||
58 | Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus | 60 | Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus | ||
59 | 1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, | 61 | 1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, | ||
60 | 2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes | 62 | 2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes | ||
61 | zertifizierten Altersvorsorgevertrag und | 63 | zertifizierten Altersvorsorgevertrag und | ||
62 | 3. einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes | 64 | 3. einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes | ||
63 | zertifizierten Basisrentenvertrag. | 65 | zertifizierten Basisrentenvertrag. | ||
64 | Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, | 66 | Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, | ||
65 | insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 | 67 | insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 | ||
66 | erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das | 68 | erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das | ||
67 | Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung | 69 | Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung | ||
68 | erfolgte. | 70 | erfolgte. | ||
n | 69 | (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag | n | 71 | (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder |
72 | Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein | ||||
70 | in Höhe von 40 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und | 73 | Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und | ||
71 | nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens | 74 | nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens | ||
t | 72 | jedoch 65 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für | t | 75 | jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. |
73 | Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen | ||||
74 | erhalten, gilt Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend. | ||||
75 | (7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits | 76 | (7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits | ||
76 | Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im | 77 | Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im | ||
77 | Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die | 78 | Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die | ||
78 | Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum | 79 | Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum | ||
79 | von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden | 80 | von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden | ||
80 | Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der | 81 | Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der | ||
81 | Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 | 82 | Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 | ||
82 | sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur | 83 | sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur | ||
83 | Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des | 84 | Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des | ||
84 | Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes | 85 | Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes | ||
85 | erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, | 86 | erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, | ||
86 | welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist. | 87 | welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist. |
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