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Schiedsstelle | Rahmenverträge | ||||
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t | 1 | (1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle | t | 1 | (1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der |
2 | gebildet. | 2 | Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers schließen mit | ||
3 | (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Träger der Einrichtungen und | 3 | den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich | ||
4 | Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher | 4 | Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 76 ab. Die Rahmenverträge | ||
5 | Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertreter der Einrichtungen | 5 | bestimmen | ||
6 | und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Träger der | 6 | 1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 76 | ||
7 | Einrichtungen, die Vertreter der Träger der Sozialhilfe und deren | 7 | zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der | ||
8 | Stellvertreter werden von diesen bestellt. Bei der Bestellung der Vertreter | 8 | Investitionsbeträge nach § 76, | ||
9 | der Einrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und sein | 9 | 2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der | ||
10 | Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. | 10 | Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem | ||
11 | Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit | 11 | Bedarf nach § 76 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen, | ||
12 | beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach | 12 | 3. die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung | ||
13 | Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters | 13 | der personellen Ausstattung, | ||
14 | benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der | 14 | 4. die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und | ||
15 | beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten. | 15 | Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt | ||
16 | (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an | 16 | und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen | ||
17 | Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen | 17 | und | ||
18 | werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, | 18 | 5. das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen. | ||
19 | gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. | 19 | Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des | ||
20 | öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen | ||||
21 | sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft | ||||
22 | oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der | ||||
23 | Leistungserbringer angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und | ||||
24 | Besonderheit der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden. | ||||
25 | (2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der | ||||
26 | Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der | ||||
27 | Rahmenverträge mit. | ||||
28 | (3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, | ||||
29 | die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die | ||||
30 | Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und | ||||
31 | einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 1. | ||||
32 | (4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung | ||||
33 | durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die Landesregierung | ||||
34 | durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln. |
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