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Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | ||||
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t | 1 | Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen | t | 1 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung |
Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | ||||
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t | 1 | Ist wegen einer groben Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen | t | 1 | (1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein |
2 | Verpflichtungen gegenüber den Leistungsberechtigten und deren Kostenträgern | 2 | Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht | ||
3 | durch die Einrichtung ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht zumutbar, | 3 | erfüllt, prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter | ||
4 | kann der Träger der Sozialhilfe die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 ohne | 4 | Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der | ||
5 | Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das gilt insbesondere dann, wenn in | 5 | vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind | ||
6 | der Prüfung nach § 76 Abs. 3 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass | 6 | verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die Prüfung | ||
7 | Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, | 7 | erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung | ||
8 | gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind, dem Träger der | 8 | von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Sozialhilfe mit den | ||
9 | Einrichtung nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen | 9 | Leistungsträgern nach Teil 2 des Neunten Buches, mit den für die Heimaufsicht | ||
10 | oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird oder die Einrichtung nicht | 10 | zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst der | ||
11 | erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Die Kündigung | 11 | Krankenversicherung zusammen. Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt und | ||
12 | bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches bleibt unberührt. | 12 | auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden | ||
13 | die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen | ||||
14 | mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger | ||||
15 | erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu | ||||
16 | anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht | ||||
17 | anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden | ||||
18 | übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. | ||||
19 | Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz | ||||
20 | abgewichen werden. | ||||
21 | (2) Die Prüfung erfolgt ohne vorherige Ankündigung und erstreckt sich auf | ||||
22 | Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit | ||||
23 | der erbrachten Leistungen. | ||||
24 | (3) Der Träger der Sozialhilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis | ||||
25 | der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem | ||||
26 | Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. |
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