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Einrichtungen und Dienste | Allgemeine Grundsätze | ||||
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n | 1 | (1) Einrichtungen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Sinne | n | 1 | (1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten |
2 | von § 13. Die §§ 75 bis 80 finden auch für Dienste Anwendung, soweit nichts | 2 | Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß | ||
3 | Abweichendes bestimmt ist. | 3 | § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als | ||
4 | (2) Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen die Träger der | 4 | Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur | ||
5 | Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete | 5 | bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des | ||
6 | Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden | 6 | Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen | ||
7 | können. Vereinbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trägern von Einrichtungen | 7 | Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger | ||
8 | abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer | 8 | der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, | ||
9 | Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 zur | 9 | geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. | ||
10 | Erbringung der Leistungen geeignet sind. Geeignete Träger von Einrichtungen | 10 | Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die | ||
11 | dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in | 11 | Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und | ||
12 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit | 12 | Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht | ||
13 | Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ | 13 | überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen | ||
14 | 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz | 14 | zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche | ||
15 | 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt | 15 | Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten | ||
16 | worden sind. Die Träger von Einrichtungen sollen sich von Fach- und anderem | 16 | in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. | ||
17 | (2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der | ||||
18 | Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. | ||||
19 | Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze | ||||
20 | des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. | ||||
21 | Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen | ||||
17 | Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit | 22 | oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit | ||
23 | Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig | ||||
24 | wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 | ||||
25 | bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 | ||||
26 | des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen | ||||
27 | sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer | ||||
18 | Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer | 28 | Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder | ||
19 | dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und während der Beschäftigungsdauer in | 29 | Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen | ||
20 | regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | 30 | Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | ||
21 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Träger der | 31 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer | ||
22 | Einrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | 32 | Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | ||
23 | Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der | 33 | Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der | ||
24 | Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die | 34 | Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die | ||
25 | das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten | 35 | das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten | ||
26 | Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf | 36 | Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf | ||
27 | diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung | 37 | diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung | ||
28 | einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu | 38 | einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu | ||
t | 29 | schützen. Sie sind im Anschluss an die Einsichtnahme unverzüglich zu löschen, | t | 39 | schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die |
30 | wenn keine Tätigkeit für den Träger der Einrichtung aufgenommen wird. Im Falle | 40 | Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. | ||
31 | der Ausübung einer Tätigkeit für den Träger der Einrichtung sind sie | ||||
32 | spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu | 41 | Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit | ||
33 | löschen. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat | 42 | für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer | ||
34 | der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abzuschließen, | 43 | geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit | ||
35 | deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung | 44 | der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt | ||
36 | nicht höher ist als die anderer Träger. | 45 | (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren | ||
37 | (3) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der | 46 | Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar | ||
38 | Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, | 47 | auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher | ||
39 | wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über | 48 | Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im | ||
40 | 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), | 49 | Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte | ||
41 | 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne | 50 | Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen | ||
42 | Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und | 51 | Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch | ||
43 | 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen | 52 | soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt. | ||
44 | (Prüfungsvereinbarung) | 53 | (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger | ||
45 | besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, | 54 | der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern | ||
46 | Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe | 55 | abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und | ||
47 | kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen. | 56 | vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer | ||
48 | (4) Ist eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, | 57 | Leistungserbringer. | ||
49 | darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung nur | 58 | (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im | ||
59 | Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte | ||||
60 | aufzunehmen und zu betreuen. | ||||
61 | (5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, | ||||
62 | mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, | ||||
63 | soweit | ||||
50 | erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu | 64 | 1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, | ||
51 | hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die | 65 | 2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für | ||
52 | Voraussetzung des § 76 erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, | 66 | den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, | ||
53 | Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur | 67 | 3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der | ||
54 | bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort | 68 | Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, | ||
55 | der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare | 69 | 4. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die | ||
56 | Leistungen nach den nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen | 70 | Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für | ||
57 | Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der | 71 | vergleichbare Leistungen vereinbart hat. | ||
58 | Leistungen gelten die Vereinbarungsinhalte des Trägers der Sozialhilfe mit | 72 | Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften | ||
59 | vergleichbaren Einrichtungen entsprechend. Der Träger der Sozialhilfe hat die | 73 | zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten | ||
60 | Einrichtung über Inhalt und Umfang dieser Prüfung zu unterrichten. Absatz 5 | 74 | Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur | ||
61 | gilt entsprechend. | 75 | Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der | ||
62 | (5) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches | 76 | Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend. | ||
63 | richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und | 77 | (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch | ||
64 | teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und | 78 | auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. | ||
65 | der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und | ||||
66 | Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des | ||||
67 | Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach den Vorschriften des | ||||
68 | Siebten Kapitels weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1 gilt | ||||
69 | nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches nicht | ||||
70 | im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der | ||||
71 | Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter | ||||
72 | Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches nur verpflichtet, wenn | ||||
73 | hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen | ||||
74 | worden sind. |
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