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Blindenhilfe | Blindenhilfe | ||||
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f | 1 | (1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten | f | 1 | (1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten |
2 | Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen | 2 | Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen | ||
3 | Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind | 3 | Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind | ||
4 | Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um | 4 | Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um | ||
5 | Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 | 5 | Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 | ||
6 | Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der | 6 | Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der | ||
7 | Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, | 7 | Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, | ||
8 | höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz | 8 | höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz | ||
9 | 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten | 9 | 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten | ||
10 | Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist | 10 | Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist | ||
11 | entsprechend anzuwenden. | 11 | entsprechend anzuwenden. | ||
12 | (2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach | 12 | (2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach | ||
13 | Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die | 13 | Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die | ||
14 | das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. | 14 | das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. | ||
15 | Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der | 15 | Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der | ||
16 | aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. | 16 | aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. | ||
17 | (3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die | 17 | (3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die | ||
18 | Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher | 18 | Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher | ||
19 | Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um | 19 | Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um | ||
20 | die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert | 20 | die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert | ||
21 | der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, | 21 | der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, | ||
22 | der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat | 22 | der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat | ||
23 | des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender | 23 | des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender | ||
24 | Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem | 24 | Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem | ||
25 | Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende | 25 | Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende | ||
26 | Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag | 26 | Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag | ||
27 | nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. | 27 | nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. | ||
28 | (4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem | 28 | (4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem | ||
29 | Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ | 29 | Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ | ||
30 | 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur | 30 | 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur | ||
31 | anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll | 31 | anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll | ||
32 | erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde | 32 | erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde | ||
33 | Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen | 33 | Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen | ||
34 | Rechtsvorschriften erhalten. | 34 | Rechtsvorschriften erhalten. | ||
35 | (5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe | 35 | (5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe | ||
36 | nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser | 36 | nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser | ||
37 | Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des | 37 | Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des | ||
38 | Sehvermögens vorliegen. | 38 | Sehvermögens vorliegen. | ||
t | t | 39 | (6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches | ||
40 | erbracht. |
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