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Zuständigkeit | Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger | f | 1 | (1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger |
2 | werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts | 2 | werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts | ||
3 | Abweichendes ergibt. | 3 | Abweichendes ergibt. | ||
4 | (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden. | 4 | (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden. | ||
5 | (3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis | 5 | (3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis | ||
6 | 5 nichts Abweichendes ergibt. Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 | 6 | 5 nichts Abweichendes ergibt. Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 | ||
7 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 ist § 98 Absatz 1a | 7 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 ist § 98 Absatz 1a | ||
8 | entsprechend anzuwenden. Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt | 8 | entsprechend anzuwenden. Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt | ||
9 | der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum | 9 | der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum | ||
10 | Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher | 10 | Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher | ||
11 | Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die | 11 | Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die | ||
t | 12 | Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten | t | 12 | Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Siebten |
13 | bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, | 13 | und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, | ||
14 | ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. | 14 | ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Soweit Leistungen der | ||
15 | Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches und Leistungen nach diesem | ||||
16 | Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist § 98 Absatz 6 entsprechend | ||||
17 | anzuwenden. |
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