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Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung | Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung | ||||
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t | 1 | Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung | t | 1 | Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung |
Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung | Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung | ||||
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f | 1 | Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige | f | 1 | Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige |
2 | Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger | 2 | Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger | ||
3 | der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu | 3 | der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu | ||
4 | prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten | 4 | prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten | ||
5 | als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu | 5 | als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu | ||
6 | berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den | 6 | berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den | ||
7 | Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der | 7 | Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der | ||
8 | Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die | 8 | Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die | ||
9 | Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für | 9 | Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für | ||
10 | eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des | 10 | eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des | ||
11 | Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn | 11 | Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn | ||
12 | 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 | 12 | 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 | ||
13 | Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung | 13 | Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung | ||
14 | festgestellt hat, | 14 | festgestellt hat, | ||
15 | 2. ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des | 15 | 2. ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des | ||
16 | Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, | 16 | Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, | ||
n | 17 | 3. Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen den Eingangs- und | n | 17 | 3. Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren |
18 | Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder | 18 | oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt | ||
19 | sind oder | ||||
19 | 4. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme | 20 | 4. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme | ||
20 | in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der | 21 | in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der | ||
21 | Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß | 22 | Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß | ||
22 | an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt. | 23 | an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt. | ||
t | t | 24 | In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei | ||
25 | Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten | ||||
26 | Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; | ||||
27 | dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 | ||||
28 | des Neunten Buches durchgeführt wird. |
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