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Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen | Einsatz von Einkommen und Vermögen | ||||
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t | 1 | Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen | t | 1 | Einsatz von Einkommen und Vermögen |
Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen | Einsatz von Einkommen und Vermögen | ||||
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f | 1 | (1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz | f | 1 | (1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz |
2 | des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen | 2 | des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen | ||
3 | nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt | 3 | nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt | ||
4 | lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen | 4 | lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen | ||
5 | oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen | 5 | oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen | ||
6 | Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen. | 6 | Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen. | ||
7 | (2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen | 7 | (2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen | ||
8 | sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 | 8 | sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 | ||
9 | Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. | 9 | Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. | ||
10 | (3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als | 10 | (3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als | ||
11 | Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der | 11 | Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der | ||
12 | Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen | 12 | Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen | ||
13 | Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei | 13 | Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei | ||
14 | bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe | 14 | bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe | ||
15 | der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der | 15 | der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der | ||
16 | Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der | 16 | Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der | ||
17 | Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 | 17 | Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 | ||
18 | Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer | 18 | Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer | ||
19 | Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente | 19 | Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente | ||
20 | nach dem Bundesversorgungsgesetz. | 20 | nach dem Bundesversorgungsgesetz. | ||
21 | (4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach | 21 | (4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach | ||
22 | § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und | 22 | § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und | ||
23 | fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für | 23 | fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für | ||
24 | Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann | 24 | Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann | ||
25 | ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen. | 25 | ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen. | ||
t | 26 | (5) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und | t | ||
27 | Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches | ||||
28 | Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als | ||||
29 | 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Es wird vermutet, dass das Einkommen | ||||
30 | der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze | ||||
31 | nicht überschreitet. Wird diese Vermutung widerlegt, besteht keine | ||||
32 | Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel. Zur Widerlegung der Vermutung nach | ||||
33 | Satz 2 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel | ||||
34 | zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die | ||||
35 | Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach | ||||
36 | Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein | ||||
37 | Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder | ||||
38 | oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung | ||||
39 | des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über ihre | ||||
40 | Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses | ||||
41 | Buches es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf | ||||
42 | Verlangen des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen | ||||
43 | Trägers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. | ||||
44 | (6) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden. | 26 | (5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden. |
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