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(weggefallen) | Mehrbedarfe | ||||
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t | t | 1 | (1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden | ||
2 | ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 | ||||
3 | bis 4 anerkannt. | ||||
4 | (2) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird | ||||
5 | ein Mehrbedarf anerkannt | ||||
6 | 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches, | ||||
7 | 2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder | ||||
8 | 3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote. | ||||
9 | Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in | ||||
10 | Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten | ||||
11 | wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die | ||||
12 | gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen | ||||
13 | vereinbart ist. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des | ||||
14 | Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der | ||||
15 | Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt. | ||||
16 | (3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung | ||||
17 | oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz | ||||
18 | 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von | ||||
19 | 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In besonderen | ||||
20 | Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort | ||||
21 | genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von | ||||
22 | bis zu drei Monaten anzuerkennen. In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 | ||||
23 | ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. | ||||
24 | (4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt | ||||
25 | anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe | ||||
26 | nicht übersteigen. |
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