t | | t | (1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden |
| | | ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 |
| | | bis 4 anerkannt. |
| | | (2) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird |
| | | ein Mehrbedarf anerkannt |
| | | 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches, |
| | | 2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder |
| | | 3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote. |
| | | Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in |
| | | Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten |
| | | wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die |
| | | gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen |
| | | vereinbart ist. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des |
| | | Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der |
| | | Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt. |
| | | (3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung |
| | | oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz |
| | | 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von |
| | | 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In besonderen |
| | | Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort |
| | | genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von |
| | | bis zu drei Monaten anzuerkennen. In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 |
| | | ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. |
| | | (4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt |
| | | anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe |
| | | nicht übersteigen. |