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Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||||
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t | 1 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | t | 1 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung |
Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||||
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f | 1 | (1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und | f | 1 | (1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und |
2 | Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer | 2 | Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer | ||
3 | 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts | 3 | 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts | ||
4 | Abweichendes geregelt ist. | 4 | Abweichendes geregelt ist. | ||
n | 5 | (2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung | n | 5 | (2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei |
6 | 1. bei Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung leben, gelten die Absätze 3 | 6 | 1. Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nach Satz 2 leben, gelten die | ||
7 | und 4 sowie | 7 | Absätze 3 und 4, | ||
8 | 2. bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen, die in einer | 8 | 2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben, weil | ||
9 | sonstigen Unterkunft leben, gilt Absatz 5. | 9 | ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches allein oder | ||
10 | Wohnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, | 10 | zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur | ||
11 | die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in | 11 | gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden, gelten | ||
12 | ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushaltes notwendigen | 12 | die Absätze 5 und 6, | ||
13 | Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. | 13 | 3. Leistungsberechtigten, die weder in einer Wohnung nach Nummer 1 noch in | ||
14 | einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach Nummer 2 | ||||
15 | untergebracht sind und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht anzuwenden ist, | ||||
16 | gilt Absatz 7. | ||||
17 | Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder | ||||
18 | Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die | ||||
19 | Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und | ||||
20 | Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher Wohnraum ist ein Wohnraum, der | ||||
21 | Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen | ||||
22 | wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsberechtigten | ||||
23 | zusammen mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen | ||||
24 | werden. | ||||
14 | (3) Lebt eine leistungsberechtigte Person | 25 | (3) Lebt eine leistungsberechtigte Person | ||
15 | 1. zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen | 26 | 1. zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen | ||
16 | Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von | 27 | Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von | ||
17 | Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung | 28 | Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung | ||
18 | (Mehrpersonenhaushalt) und | 29 | (Mehrpersonenhaushalt) und | ||
19 | 2. ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, | 30 | 2. ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, | ||
20 | sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 | 31 | sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 | ||
21 | anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 | 32 | anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 | ||
22 | diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus | 33 | diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus | ||
23 | der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt | 34 | der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt | ||
24 | entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen | 35 | entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen | ||
25 | Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu | 36 | Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu | ||
26 | berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den | 37 | berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den | ||
27 | tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu | 38 | tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu | ||
28 | berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 | 39 | berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 | ||
29 | ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von | 40 | ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von | ||
30 | tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 | 41 | tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 | ||
31 | und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person | 42 | und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person | ||
32 | zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt | 43 | zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt | ||
33 | einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und | 44 | einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und | ||
34 | Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet | 45 | Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet | ||
35 | Absatz 4 Satz 1 Anwendung. | 46 | Absatz 4 Satz 1 Anwendung. | ||
36 | (4) Lebt eine leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Personen in | 47 | (4) Lebt eine leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Personen in | ||
37 | einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft) oder lebt die | 48 | einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft) oder lebt die | ||
38 | leistungsberechtigte Person zusammen mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten | 49 | leistungsberechtigte Person zusammen mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten | ||
39 | Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten | 50 | Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten | ||
40 | verpflichtet, sind die von ihr zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und | 51 | verpflichtet, sind die von ihr zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und | ||
41 | Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der | 52 | Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der | ||
42 | Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung | 53 | Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung | ||
43 | entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen | 54 | entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen | ||
44 | gelten. Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund | 55 | gelten. Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund | ||
45 | einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des | 56 | einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des | ||
46 | Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tatsächlichen | 57 | Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tatsächlichen | ||
47 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf | 58 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf | ||
48 | anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von | 59 | anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von | ||
49 | der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten | 60 | der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten | ||
50 | Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht. Übersteigen die | 61 | Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht. Übersteigen die | ||
51 | tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person die nach den | 62 | tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person die nach den | ||
52 | Sätzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, gilt § 35 | 63 | Sätzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, gilt § 35 | ||
53 | Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | 64 | Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | ||
n | n | 65 | (5) Für leistungsberechtigte Personen, die in Räumlichkeiten nach Absatz 2 | ||
66 | Satz 1 Nummer 2 leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen für die | ||||
67 | Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt für | ||||
68 | 1. den persönlichen Wohnraum in voller Höhe, wenn er allein bewohnt wird, und | ||||
69 | jeweils hälftig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird, | ||||
70 | 2. einen Zuschlag für den persönlichen Wohnraum, der vollständig oder | ||||
71 | teilweise möbliert zur Nutzung überlassen wird, in der sich daraus ergebenden | ||||
72 | Höhe, | ||||
73 | 3. die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemeinschaftlichen Nutzung der | ||||
74 | leistungsberechtigten Person und anderer Bewohner bestimmt sind | ||||
75 | (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der vorgesehenen | ||||
76 | Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt. | ||||
77 | Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den | ||||
78 | persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile | ||||
79 | als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen | ||||
80 | für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn | ||||
81 | sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen | ||||
82 | für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nicht überschreiten. Maßgeblich | ||||
83 | ist die Höhe der sich nach Satz 3 ergebenden durchschnittlichen Warmmiete im | ||||
84 | Zuständigkeitsbereich desjenigen Trägers, der für die Ausführung des Gesetzes | ||||
85 | nach diesem Kapitel für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte, die zur | ||||
86 | gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach | ||||
87 | Teil 2 des Neunten Buches erhalten, zuständig ist (örtlicher Träger) und in | ||||
88 | dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Räumlichkeiten nach Satz 1 liegen. | ||||
89 | Hat ein zuständiger örtlicher Träger innerhalb seines örtlichen | ||||
90 | Zuständigkeitsbereiches mehr als eine Angemessenheitsgrenze festgelegt, so | ||||
91 | können die sich daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die | ||||
92 | Durchschnittsbildung nach Satz 3 zu Grunde gelegt werden. Überschreiten die | ||||
93 | tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, sind um bis | ||||
94 | zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen anzuerkennen, wenn die | ||||
95 | leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit | ||||
96 | gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist für | ||||
97 | 1. Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2, | ||||
98 | 2. Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese Kosten im Verhältnis zu | ||||
99 | vergleichbaren Wohnformen angemessen sind, | ||||
100 | 3. Haushaltsstrom, Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der | ||||
101 | Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit | ||||
102 | Haushaltsgroßgeräten oder | ||||
103 | 4. Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, | ||||
104 | Fernsehen und Internet. | ||||
105 | Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 6 Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl | ||||
106 | der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen | ||||
107 | aufzuteilen. | ||||
108 | (6) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 4 den der | ||||
109 | Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat der für die | ||||
110 | Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte | ||||
111 | dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese Aufwendungen ganz oder teilweise | ||||
112 | zu übernehmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienliche Antragstellung | ||||
113 | bei diesem Leistungsträger hin. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die | ||||
114 | Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 3 um mehr als 25 Prozent, umfassen | ||||
115 | die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Aufwendungen. | ||||
54 | (5) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach | 116 | (7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach | ||
55 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 allein, sind höchstens die durchschnittlichen | 117 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind höchstens die durchschnittlichen | ||
56 | angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines | 118 | angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines | ||
57 | Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die | 119 | Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die | ||
58 | Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf | 120 | Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf | ||
59 | anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen | 121 | anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen | ||
n | 60 | Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, sind höchstens die angemessenen | n | 122 | Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen |
61 | tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, die die leistungsberechtigte Person | 123 | tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die | ||
62 | nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem entsprechenden | 124 | leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem | ||
63 | Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2 | 125 | entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich nach | ||
64 | ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf anerkannt werden, wenn | 126 | Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf | ||
127 | anerkannt werden, wenn | ||||
65 | 1. eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von sechs | 128 | 1. eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von sechs | ||
t | t | 129 | Monaten ab der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen nach Satz 1 oder Satz 2 in | ||
66 | Monaten in einer angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder, sofern | 130 | einer angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder, sofern dies als nicht | ||
67 | dies als nicht möglich erscheint, voraussichtlich auch keine hinsichtlich | 131 | möglich erscheint, voraussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung und Größe | ||
68 | Ausstattung und Größe sowie der Höhe der Aufwendungen angemessene Unterbringung | 132 | sowie Höhe der Aufwendungen angemessene Unterbringung in einer sonstigen | ||
69 | in einer sonstigen Unterkunft verfügbar ist, oder | 133 | Unterkunft verfügbar ist oder | ||
70 | 2. zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen beinhaltet sind, die ansonsten | 134 | 2. die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen beinhalten, die | ||
71 | über die Regelbedarfe abzudecken wären. | 135 | ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären. |
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