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Bedarfe | Bedarfe | ||||
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f | 1 | Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: | f | 1 | Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: |
2 | 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz | 2 | 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz | ||
3 | 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz | 3 | 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz | ||
4 | 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, | 4 | 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, | ||
n | 5 | 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, | n | 5 | 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels |
6 | sowie Bedarfe nach § 42b, | ||||
6 | 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten | 7 | 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten | ||
7 | Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, | 8 | Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, | ||
8 | 4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung | 9 | 4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||
9 | 1. bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, | 10 | 1. bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, | ||
10 | 2. bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § | 11 | 2. bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § | ||
t | 11 | 27b bestimmt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen | t | 12 | 27b Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der |
12 | Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § | 13 | durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete | ||
13 | 46b zuständigen Trägers, | 14 | eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers, | ||
14 | 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende | 15 | 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende | ||
15 | fälligen Einkommen nach § 37a. | 16 | fälligen Einkommen nach § 37a. |
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