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Ergänzende Darlehen | Ergänzende Darlehen | ||||
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f | 1 | (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den | f | 1 | (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den |
2 | Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, | 2 | Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, | ||
3 | sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. | 3 | sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. | ||
t | 4 | (2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte nach § 27b | t | 4 | (2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen |
5 | Absatz 2 Satz 2 die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des | 5 | Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen | ||
6 | Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, | 6 | bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen | ||
7 | sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das | 7 | in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht | ||
8 | gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die | 8 | widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden | ||
9 | zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre | 9 | Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar | ||
10 | Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse | 10 | oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe | ||
11 | spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § | 11 | teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des | ||
12 | 27b Absatz 2 Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für | 12 | Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 2 Satz 2 mit, soweit | ||
13 | diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein | ||||
13 | das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben. | 14 | vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben. | ||
14 | (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den | 15 | (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den | ||
15 | Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte | 16 | Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte | ||
16 | Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre | 17 | Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre | ||
17 | Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der | 18 | Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der | ||
18 | leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im | 19 | leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im | ||
19 | Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen. | 20 | Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen. | ||
20 | (4) Für die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 1 können von den monatlichen | 21 | (4) Für die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 1 können von den monatlichen | ||
21 | Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der | 22 | Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der | ||
22 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die | 23 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die | ||
23 | Rückzahlung von Darlehen nach nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen | 24 | Rückzahlung von Darlehen nach nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen | ||
24 | über das ganze Kalenderjahr. | 25 | über das ganze Kalenderjahr. |
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