f | (1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen | f | (1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen |
| anerkannt. Bedarfe für die Unterkunft sind auf Antrag der | | anerkannt. Bedarfe für die Unterkunft sind auf Antrag der |
| leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere | | leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere |
| Empfangsberechtigte zu decken. Direktzahlungen an den Vermieter oder andere | | Empfangsberechtigte zu decken. Direktzahlungen an den Vermieter oder andere |
| Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung | | Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung |
| durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist | | durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist |
| insbesondere der Fall, wenn | | insbesondere der Fall, wenn |
| 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des | | 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des |
| Mietverhältnisses berechtigen, | | Mietverhältnisses berechtigen, |
| 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der | | 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der |
| Energieversorgung berechtigen, | | Energieversorgung berechtigen, |
| 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen | | 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen |
| der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu | | der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu |
| verwenden, oder | | verwenden, oder |
| 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis | | 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis |
| eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend | | eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend |
| verwendet. | | verwendet. |
| Werden die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung durch Direktzahlung an den | | Werden die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung durch Direktzahlung an den |
| Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gedeckt, hat der Träger der | | Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gedeckt, hat der Träger der |
| Sozialhilfe die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu | | Sozialhilfe die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu |
| unterrichten. | | unterrichten. |
| (2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des | | (2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des |
| Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, | | Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, |
| deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, | | deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, |
| anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder | | anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder |
| nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf | | nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf |
| andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für | | andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für |
| sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben | | sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben |
| Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach | | Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach |
| den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die | | den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die |
| Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der | | Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der |
| Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei | | Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei |
| denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. | | denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. |
| Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei | | Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei |
| vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen | | vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen |
| erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den | | erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den |
| Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist | | Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist |
| und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum | | und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum |
| nicht gefunden werden kann. | | nicht gefunden werden kann. |
| (3) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Bedarfe für die | | (3) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Bedarfe für die |
| Unterkunft durch eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen | | Unterkunft durch eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen |
| Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in | | Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in |
| Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der | | Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der |
| Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, | | Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, |
| der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der | | der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der |
| Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. | | Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. |
| (4) Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in | | (4) Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in |
| tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Bedarfe können | | tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Bedarfe können |
| durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der | | durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der |
| Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und | | Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und |
| Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die | | Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die |
| örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. | | örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. |
t | (5) Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz | t | (5) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 |
| 2 Satz 1 Nummer 2 sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a | | Nummer 2 und Satz 3, sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a |
| Absatz 5 anzuerkennen. | | Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen |
| | | Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Nummer 3 sind Aufwendungen für Unterkunft und |
| | | Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. |