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Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen | Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen | ||||
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t | 1 | Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen | t | 1 | Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen |
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen | Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen | ||||
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n | 1 | (1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin | n | 1 | (1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst |
2 | 1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt, | ||||
2 | erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren | 3 | 2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen | ||
3 | notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären | 4 | Lebensunterhalt. | ||
4 | Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § | 5 | Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem | ||
5 | 42 Nummer 1, 2 und 4. | 6 | Umfang | ||
6 | (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und | ||||
7 | einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Absatz 2 Satz 2 | ||||
8 | ist nicht anzuwenden. Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet | ||||
9 | haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der | ||||
10 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Leistungsberechtigte, die das | 7 | 1. der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, | ||
8 | die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach | ||||
9 | der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht | ||||
10 | vollendet haben, | ||||
11 | 2. der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, | ||||
12 | 3. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b. | ||||
13 | (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst | ||||
14 | insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe | ||||
15 | (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht | ||||
16 | anzuwenden. | ||||
17 | (3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des | ||||
18 | notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese | ||||
19 | nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe | ||||
20 | des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel, | ||||
21 | 1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der | ||||
22 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, | ||||
11 | 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen | 23 | 2. haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen | ||
12 | Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich | 24 | Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich | ||
t | 13 | bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. Der Barbetrag wird | t | 25 | bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. |
14 | gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die | 26 | Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die | ||
15 | Leistungsberechtigten nicht möglich ist. | 27 | Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen | ||
28 | bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht | ||||
29 | möglich ist. | ||||
30 | (4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen | ||||
31 | Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich | ||||
32 | bestehenden Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu | ||||
33 | gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise | ||||
34 | oder halbjährlich zu erfolgen. |
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